Kindergeld in Gefahr: Was Studierende bei Nebenjobs beachten müssen
Hohe Mieten, Semesterbeiträge und die Inflation - nicht wenige Studierende arbeiten nebenher, um ihre Ausbildung zu finanzieren. Dabei muss man aufpassen, nicht den Kindergeldanspruch zu verlieren.
Grundsätzlich hat man bis zum 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld, solange man sich in einer Berufsausbildung befindet. Das trifft auf Studierende zu - allerdings entfällt bei Studierenden, die neben dem Studium zu viel arbeiten, der Kindergeldanspruch.
Arbeitsumfang während der Erstausbildung irrelevant
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erklärt auf seiner Website: Während der Erstausbildung "spielt der Umfang der Nebentätigkeit keine Rolle für den Kindergeldbezug. Entscheidend ist lediglich, dass die Ausbildung tatsächlich fortgeführt wird." Dabei gehen die Behörden von einer ernsthaft angestrebten Ausbildung aus, wenn diese wöchentlich mindestens zehn Stunden in Anspruch nimmt - wer zehn Stunden in der Woche Vorlesungen besucht, erhält Kindergeld. Als Erstausbildung gilt laut BVL für Studierende das erste Studium vor einem Abschluss. Dabei kann auch der Studiengang gewechselt werden, wenn direkt weiterstudiert wird. Ein Master-Studiengang zählt dann zur Erstausbildung, wenn er auf das Grundstudium aufbaut und zeitlich direkt dran anschließt, und auch während Praktika mit fachlichem Bezug zum angestrebten Beruf bekommen Studierende Kindergeld.
Maximal 20 Stunden wöchentlich für Studierende nach der Erstausbildung
Fällt das Studium nicht in die Kategorie "Erstausbildung", müssen Studierende darauf achten, nicht zu viele Stunden in der Woche zu arbeiten. Die Obergrenze liegt hier nach Paragraf 32 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei 20 Stunden. Pro Jahr darf man lediglich zwei Monate am Stück auch mehr als 20 Stunden arbeiten - die "Überstunden" müssen aber in anderen Monaten wieder ausgeglichen werden, erklärt der BVL. Im Jahresdurchschnitt darf die Obergrenze von 20 Stunden nicht überschritten werden.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel sind Minijobs und Tätigkeiten, die zur Ausbildung gehören - etwa im Rahmen eines dualen Studiums. Achtung: Der BVL schreibt ganz klar, dass gewöhnliche Hiwi-Jobs für Studierende nicht "zur Ausbildung gehören". Für alle Studierenden gilt, dass das mit den gearbeiteten Stunden erzielte Einkommen keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch hat. Es ist also egal, ob man monatlich 300 oder 1.000 Euro verdient.
Olga Rogler / Redaktion finanzen.net
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