Impfung und Impfbescheinigung - das sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Mit dem fortschreitenden Impftempo in Deutschland kommt es auch vermehrt zu Fragen bezüglich der Impfberechtigung, Impfbescheinigung und den Rechten und Pflichten auf Seiten von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. Im Folgenden soll darüber Klarheit geschaffen werden.
Die bisher geltende Impf-Priorisierung für eine Impfung gegen das SARS-CoV-2 Virus wurde am 7.06.2021 aufgehoben. Dies hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach der Gesundheitsministerkonferenz am 17.05.2021 mitgeteilt. Doch wie u.a. das Handelsblatt berichtet, entscheidet jedes Bundesland selbst, ob es tatsächlich zu einer Aufhebung der Regelung kommt. Daher bleibe eine Bescheinigung über eine Impfberechtigung durchaus nützlich.
Bescheinigung immer noch nützlich für Impfberechtigte
Eine Bescheinigung über eine Impfberechtigung kann die Wartezeit verkürzen, denn nicht alle Menschen sind trotz Aufhebung der Priorisierung sofort impfberechtigt. Wie das Gesundheitsministerium mitteilte, sind in jedem Fall seit Anfang Mai Personen der Priorisierungsgruppe drei impfberechtigt. Das Magazin Focus Online erklärt unter Berufung auf Auswertungen, dass dies die zweitgrößte Gruppe an Impfberechtigten ist, nur die Gruppe vier sei größer.
Der Prio-Gruppe drei gehören laut der aktuellen Corona-Impfverordnung neben allen Menschen ab 60 Jahren auch Personen mit chronischer Erkrankung, HIV-Infizierte, Schlaganfall-Patienten, Menschen mit Kreislaufproblemen und anderweitig Erkrankte an. Einen weiteren Teil der Prio-Gruppe machen zudem Beschäftigte der kritischen Infrastruktur, wie beispielsweise dem Lebensmittelhandel, Energiesektor, Bank- und Versicherungssektor oder der Informationstechnik aus. Auch in Betrieben, die das öffentliche Leben aufrechterhalten, wie Polizei, Feuerwehr oder auch Abfallwirtschaft, zählt das Personal zur Gruppe drei: "Erhöhte Priorität". Focus Online weist zudem darauf hin, dass Impfberechtigte im Unternehmen "tätig" sein sollen, ein direktes Arbeitsverhältnis sei nicht vorgeschrieben. Demnach gelte, sofern von den Kommunen nicht explizit ausgeschlossen, die Berechtigung auch für Werkstudenten, freie Mitarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende und Praktikanten. Doch auch hier gebe es bundesweit Unterschiede. So gelten in einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Bayern, auch Kulturschaffende und Medienvertreter als Teil der Prio-Gruppe drei, schreibt das Magazin.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt mit Verweis auf die Corona-Impfverordnung, dass man zusätzlich, neben den Faktoren Alter oder Beruf, auch als Kontaktperson von pflegebedürftigen Personen oder Schwangeren als impfberechtigt gelte. Hierfür benötige man eine entsprechende Bestätigung der pflegebedürftigen Person, deren gesetzlichen Vertretung oder der Schwangeren.
Arbeitgeber steht in Ausstellungspflicht
Arbeitet man in einem der oben genannten Berufe und zählt zur Prio-Gruppe drei, sollte man sich an den Arbeitgeber wenden. Dieser kann und muss in diesem Fall eine Impfbescheinigung ausstellen, so Focus Online. Auch der DBB Beamtenbund und Tarifunion verweist auf die Ausstellungspflicht der Bescheinigung seitens des Arbeitgebers. Aus dieser Bescheinigung muss klar werden, dass die Angestellten in einer kritischen Infrastruktur tätig sind. Normalerweise sei die Impfbescheinigung in der jeweiligen Personalabteilung erhältlich, so das Magazin weiter. Sie sollte kurzgehalten sein, auf das geltende Infektionsschutzgesetz verweisen und den Firmennamen, die Firmenadresse, ein aktuelles Datum sowie eine Unterschrift des Ausstellenden enthalten.
Impfen bleibt freiwillig
Andererseits kann der Arbeitgeber laut der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) keine der im Betrieb tätigen Personen zu einer Impfung zwingen. Eine Impfung sei schließlich immer freiwillig. Daher habe der Arbeitgeber (außer in Ausnahmefällen wie in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) kein Fragerecht nach dem Impfstatus. Auch eine Abmahnung könne der Arbeitgeber nicht erteilen. Sanktionen gegen Impfverweigerer seien rechtlich nicht möglich. Allerdings könne der Arbeitgeber mit der Fürsorgepflicht argumentieren und beispielsweise den Zugang zur Firmenkantine verwehren. Gegen Zugangsverbote würden sich allerdings Schnelltests anbieten. Wer auf eine Impfung verzichtet und dann an Corona erkranke, der habe weiterhin Anspruch auf Verdienstfortzahlung im Krankheitsfall. "Wer jedoch auf die Impfung verzichtet und bei einem begründeten Ansteckungsverdacht in Quarantäne muss, der setzt sich der Gefahr aus, den Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu verlieren." so Verdi weiter.
Impftermin wird wie ein Arztbesuch behandelt
Das Impfen wird wie ein Arztbesuch behandelt, sollte also nicht in der Arbeitszeit stattfinden, weil es Privatsache ist, erklärt ver.di. Geben jedoch Impfzentren starre Termine vor, müsse der Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden. Ein frühzeitiges Absprechen sollte jedoch stattfinden. Zudem gelte laut Focus Online grundsätzlich das Wohnort-Prinzip. Personen, deren Arbeitsstätte nicht im Wohnort ist, müssen sich grundsätzlich und sofern möglich im Wohnort impfen lassen. Einmal im Besitz der Impfbescheinigung müsse man sich beispielsweise im Impfzentrum oder beim Arzt nicht mehr rechtfertigen, fügt das Magazin hinzu.
Menschen, die nicht durch Alter, Beruf oder das Pflegen einer Person impfeberechtigt sind, können laut der Bundesregierung mit dem Impfstoff AstraZeneca geimpft werden, wenn sie sich gemeinsam mit dem impfenden Arzt oder der Impfenden Ärztin individuell dafür entscheiden. Entsprechend benötigt man in diesem Fall keine Bescheinigung vorab.
Deniz Pense / Redaktion finanzen.net
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