Home-Office

Die Arbeit mit in den Urlaub nehmen: Wo ist Home-Office erlaubt?

21.02.24 06:45 Uhr

Home-Office im Urlaub: Wo ist es erlaubt? | finanzen.net

Im Zuge der Corona-Pandemie erhielt auch das Home-Office weitläufigen Einzug im Berufsleben - seitdem ist das Home-Office fester Bestandteil vieler Berufstätigen. Das Anbieten flexibler Arbeitsmodelle wird sogar als Wettbewerbsvorteil für Unternehmen gesehen. Doch welche Rahmenbedingungen stecken dahinter? Darf man das Home-Office beispielsweise mit in den Urlaub nehmen?

Die Corona-Pandemie ist überwunden, das Home-Office bleibt bestehen. Bei mehr als der Hälfte der Deutschen besteht keine Anwesenheitspflicht in den Büros des Arbeitgebers, so eine Umfrage von Avantgarde Experts aus dem Jahr 2022. Begriffe wie beispielsweise Workation etablierten sich - ein Modell, welches Arbeit und Urlaub verbindet. Bei strahlendem Sonnenschein mit Blick auf die Nordsee E-Mails beantworten, scheint verlockend. Aber dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz einfach mit ins Ferienhaus oder Hotel nehmen? Und was müssen sie dabei beachten?

Grundsätzlich gilt: Home-Office im Ferienhaus erlaubt

Zunächst einmal gilt, dass Home-Office im Urlaub erlaubt ist. Ob im Ferienhaus an der Ostsee, im Schwarzwald oder auch im Ausland, spielt dabei keine Rolle, wie Arbeitsrecht-Experte Tobias Törnig gegenüber Focus ONLINE erklärt. Es gibt allerdings einige Bedingungen: Arbeitnehmer sind etwa dazu verpflichtet, die Einhaltung betrieblich vorgeschriebener Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten, hierbei geht es insbesondere um Datenschutz. Außerdem muss die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers für seinen Chef und gegebenenfalls auch Kollegen garantiert sein, hinzu kommt das Einhalten der vorgeschriebenen Arbeitszeiten. Dabei ist es unerheblich, ob sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in verschiedenen Zeitzonen befinden. Werden diese Regeln eingehalten, gebe es keinen Grund für eine fristlose Kündigung oder Ärger mit den Vorgesetzten, sagt Törnig.

Achtung: Auslandsaufenthalt maximal sechs Monate

Theoretisch ist die Mitnahme der Arbeit in den Urlaub also kein Problem, einige Ferienhäuser werden sogar mit guter Home-Office-Atmosphäre beworben. Wichtig ist aber, dass es in jedem Arbeitsvertrag individuelle Paragrafen bezüglich Home-Office beziehungsweise mobilen Arbeitens geben kann: Vor dem Home-Office-Urlaub sollte also in jedem Fall nachgelesen werden, ob es besondere Einschränkungen oder Voraussetzungen gibt. Außerdem muss Home-Office immer mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden - falls es keine Klauseln im Vertrag gibt, auf anderem Wege. Die Arbeitsstättenverordnung fordert nämlich, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare Abmachungen getroffen werden. Diese können etwa die Arbeitszeiten, die Erreichbarkeit oder eine Dokumentation des Arbeitstages betreffen. Übrigens: Wer die Arbeit mit ins Ausland nehmen möchte, darf eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Außerdem darf kein Zweitwohnsitz in einem anderen Land gemeldet sein - ansonsten kann für den Arbeitnehmer in einigen Ländern eine "Betriebsstätte" registriert werden, was steuerliche Konsequenzen mit sich bringt.

Dürfen Vermieter Home-Office verbieten?

Gerade, wer einen längeren Urlaub mit Home-Office plant und eine Unterkunft bucht, kann mit Vermietern zu tun haben, die die Heimarbeit verbieten wollen. Das ist nicht rechtens, solange die gewerbliche Nutzung der Immobilien nicht "nach außen hin" sichtbar ist - also, solange die gewerbliche Nutzung keinen oder nur wenig Publikumsverkehr mit sich bringt, keine anderen Mitarbeiter ein und aus gehen und die Wohnadresse nicht der offiziellen Geschäftsadresse entspricht. Zu guter Letzt sollte auf eines dringend geachtet werden: Die Feiertage unterscheiden sich in Deutschland von Bundesland zu Bundesland und müssen berücksichtigt werden, da an ihnen nicht gearbeitet werden darf. Arbeitet man nun im Home-Office nicht mehr im selben Bundesland, in dem sich auch der Betriebssitz befindet, stimmen die Feiertage vermutlich nicht alle überein. Es gilt: Arbeitnehmer orientieren sich an den Regelungen des Bundeslandes, in dem sie sich befinden. An Fronleichnam etwa arbeitet ein Arbeitnehmer in Baden-Württemberg nicht, obwohl der Betriebssitz mit allen Kollegen in Niedersachsen liegt, wo Fronleichnam kein Feiertag ist.

Redaktion finanzen.net

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