Erstattung von Energiekosten: Beantragung von Härtefallen nun möglich
Wer im vergangenen Jahr mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern geheizt hat, kann nun einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Im Vergleich zur Heizkostenpauschale findet keine automatische Auszahlung statt.
Förderung von bis zu 2.000 Euro pro Haushalt
Die pauschale Entlastung bei Energiekosten über das Gießkannenprinzip geht weiter: Wer mit sogenannten nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie beispielsweise Öl- und Pellets heizt, kann sich über weitere finanzielle Entlastungen durch den Bund freuen, der zusätzliche 1,8 Milliarden Euro bereitgestellt hat. Ausschlaggebend für die Förderung ist hier lediglich, ob Nutzer zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung der Energiekosten im Vergleich zum Vorjahr erfahren haben und mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz oder Kohle bzw. Koks heizen. Der Zuschuss gilt nur für beheizte Wohnflächen und nicht für andere Flächen wie Büros oder Lager. Wenn der Wohnflächenanteil mindestens 90 Prozent beträgt, wird die Förderung pauschal vollständig gewährt. Eigentümer können sich direkt um die Zahlung kümmern, Mieter sollten sich an ihre Vermieter wenden, die im Regelfall den Antrag übernehmen und erklären, dass sie den Betrag an die Mieter weiterleiten. Die Förderung deckt 80 Prozent der zusätzlichen Kosten ab, die über eine Verdopplung hinausgehen, und die für die geförderten Energieträger anfallen.
Keine automatische Auszahlung
Um den persönlichen Erstattungsbetrag herauszufinden, brauchen Förderberechtigte ihre Rechnungen für das Jahr 2022, die ebenfalls zur Stellung des Antrags eingereicht werden müssen. Der Erstattungsanspruch berechnet sich anhand von folgenden Referenzpreisen, die den Durchschnittspreisen des Jahres 2021 entsprechen: Heizöl: 71 Cent pro Liter, Flüssiggas: 57 Cent pro Liter, Holzpellets: 24 Cent pro Kilogramm, Kohle/Koks: 36 Cent pro Kilogramm, Scheitholz: 85 Euro pro Raummeter, Holzbriketts: 28 Cent pro Kilogramm. Sollten Verbraucher im besagten Zeitraum mehr als das Doppelte der Referenzpreise gezahlt haben, gelten sie als erstattungsberechtigt. Um den genauen Erstattungsbetrag zu berechnen, verwendet man folgende Formel: 0,8 multipliziert mit dem Rechnungsbetrag abzüglich zwei und multipliziert mit dem Referenzpreis und der Bestellmenge. Der maximale Erstattungsbetrag liegt bei 2.000 Euro pro Haushalt.
Im Unterschied zur vorherigen Heizkostenpauschale muss der Antrag selbst gestellt werden, eine automatische Auszahlung findet nicht statt. Die Frist zur Antragsstellung endet am 20. Oktober 2023. Die Antragstellung wird hierbei von den Ländern abgewickelt und läuft über eigene Online-Plattformen der jeweiligen Länder.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Africa Studio / Shutterstock.com, Sascha Preussner / Shutterstock.com