Haftung

eBay Kleinanzeigen & Co.: Das gilt es bei Privatverkäufen zu beachten

11.04.22 23:19 Uhr

eBay Kleinanzeigen & Co.: Das gilt es bei Privatverkäufen zu beachten | finanzen.net

Viele Personen verkaufen ihre gebrauchten und nicht mehr benötigten Sachen auf Online-Marktplätzen wie eBay Kleinanzeigen. Auch bei diesen Privatverkäufen gilt es, sich rechtlich richtig gegen etwaige Ansprüche der Käuferseite abzusichern. Verkäufern ist es aber oft nicht bewusst, gegen was sie sich überhaupt schützen müssen und wie sie das richtig tun.

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Worauf es beim Privatverkauf bei eBay wirklich ankommt

Auch bei einem Privatverkauf handelt es sich um einen Kaufvertrag, sodass bestimmte rechtliche Bestimmungen bei der Durchführung eingehalten werden müssen. Welche diese jedoch genau sind, ist vielen Verkäufern aber offenbar gar nicht genau bekannt. Laut Stiftung Warentest würden sich bei Online-Anzeigen auf eBay beispielsweise Privatverkaufsklauseln wie folgende finden: "Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rück­nahme oder Umtausch gewährt werden kann." Mit dieser Formulierung möchte sich der Verkäufer wohl gegen Forderungen unzufriedener Käufer schützen. Die genannte Klausel sei aber laut Stiftung Warentest nicht nur wirkungslos, sondern auch noch komplett überflüssig. In erster Linie müssen Verkäufer auf gar nichts von Seiten des EU-Rechts hinweisen. Darüber hinaus existiere bei Privatverkäufen ohnehin kein Recht auf Umtausch oder Rück­nahme, sodass die Erwähnung zwar als Information korrekt, aber nicht nötig ist. Worum sich der Verkäufer tatsächlich Gedanken machen sollte, sind die Gewährleistung und Haftung im Rahmen des Verkaufsprozesses. Anders als vielleicht von vielen angenommen, muss der Anbieter sehr wohl für die einwandfreie Ware und die Sachmangelhaftung einstehen.

Haftung bei eBay richtig ausschließen

Stiftung Warentest zufolge sind bei Privatverkäufen abweichende Regelungen zur Haftung zulässig. Dabei komme es besonders darauf an, was der Verkäufer anbietet und auf was sich der Käufer einlässt. Beim Ausschluss der Sachmangelhaftung ist es wichtig die Klausel klar und unmissverständlich zu formulieren. Am sichersten sei bei Gebrauchtwaren die kurze und eindeutige Formulierung: "Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung aus." Außerdem sollte laut Stiftung Warentest noch folgender Satz ergänzt werden: "Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt." Bei drei oder mehr Verkaufsangeboten eines Anbieters würde nämlich der verwendete Haftungsausschluss als allgemeine Geschäftsbedingung erscheinen. Für solche AGBs gelten verschärfte Voraussetzungen für den Haftungsausschluss, welcher dadurch insgesamt unwirksam würde, wenn die Ergänzung zu Schaden­ersatz­ansprüchen fehle. Wird die Sachmangelhaftung nicht oder nur unzureichende ausgeschlossen, muss der Verkäufer den vollen gesetzlichen Bestimmungen nachkommen. Damit steht er zwei Jahre ab der Übergabe dafür ein, dass die Ware der Artikelbeschreibung entsprechend beschaffen ist.

Artikel bei eBay richtig beschreiben

Damit die Sachmangelhaftung überhaupt wirksam ausgeschlossen werden kann, muss die Artikelbeschreibung auch zutreffend und wahrheitsgemäß sein. Andernfalls haftet der Verkäufer auch im Falle eines Haftungsausschlusses. Heruntergekommene oder gar funktionsunfähige Gegenstände sollte man also tunlichst nicht als qualitativ hochwertige Produkte anpreisen. Über gewisse Unsicherheiten sollte man den Käufer ebenfalls ehrlich informieren. Weiß der Anbieter beispielsweise nicht genau, ob die angebotene Ware noch einsatzbereit ist, sollte dies auch klar kommuniziert werden. Ist sich der Käufer aufgrund der Artikelbeschreibung genau im Klaren, auf was er sich einlässt, ist der Schutz gegen die Sachmangelhaftung wirksam. Ein Mangel liegt schließlich nur vor, wenn er objektiv nicht der dargestellten Verwendbarkeit oder üblichen Beschaffenheit entspricht. Normale Gebrauchsspuren sind daher in der Regel bei Gebrauchtwaren nicht für eine Haftung relevant, außer man hat den Gegenstand fälschlicherweise als neuwertig beschrieben.

Nicolas Flohr / Redaktion finanzen.net

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