Grillsaison

Achtung Rechtslage: Worauf man beim Grillen auf dem Balkon achten muss

16.07.24 23:30 Uhr

Rechtslage beim Grillen: Darauf sollte man beim Grillen auf dem Balkon achten | finanzen.net

Seit die Temperaturen wieder über 20 Grad steigen, wird in deutschen Wohngegenden vermehrt der Grill angeschmissen. Obwohl es kein gesetzliches Grillverbot gibt, müssen Grillfans einige Regelungen beachten - insbesondere beim Grillen auf dem Balkon. Denn: Im schlimmsten Fall kann sogar der Mietvertrag gekündigt werden.

In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Grillverbot - dafür eine Reihe einzelner Gesetze, die unbedingt beachtet werden müssen. Ganz wichtig: Das Gebot der Rücksichtnahme gilt immer. Und wenn das Grillen auf dem Balkon etwa durch zu starke Rauchbelästigung die Gesundheit der Nachbarn gefährdet, ist es laut Bußgeldkatalog grundsätzlich verboten. Ebenfalls verboten ist das Grillen auf dem Balkon nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) immer dann, wenn die Umwelt durch den entstehenden Rauch, Funken oder ähnliches zu stark gefährdet wird.

Unerlaubtes Grillen kann Kündigung des Mietvertrags mit sich bringen

Weil es keine Gesetze gibt, die das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verbieten, gilt für Mieter immer die Hausordnung beziehungsweise die im Mietvertrag festgelegten Regelungen - und an die Hausordnung und den Mietvertrag sollte man sich halten: Auf der Webseite bussgeldkatalog.org ist vermerkt, dass für "mehrfaches Grillen auf dem Balkon entgegen der Hausordnung" vom Landesgericht Essen im Jahr 2001 die Kündigung des Mietvertrags sowie die Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit durch den Mieter entschieden wurden. Ein Verstoß kann also schwere Folgen haben.

Nachbarn können bei erheblicher Beeinträchtigung einen Unterlassungsanspruch stellen

Grundsätzlich gilt: Je größer die Entfernung zwischen Grill und Nachbarn, desto besser. Denn das Gesetz regelt, dass man einen Unterlassungsanspruch einreichen kann, wenn Rauch oder andere von Nachbarn erzeugte Störfaktoren die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. So heißt es in § 906 BGB: "Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von […] Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch […] und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt." § 1004 BGB regelt weiter: "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen."

Muss man also damit rechnen, dass sich beeinträchtigende Grillfeste der Nachbarn in Zukunft wiederholen werden, kann man den Vermieter bitten, einen Unterlassungsanspruch zu stellen.

Ist man selbst die grillende Partei, kann ein solcher von den Nachbarn gegangener rechtlicher Schritt den eigenen Vermieter dazu veranlassen, eine Mahnung auszustellen.

Grillen auf dem Balkon: Zu viel Rauch ist eine Ruhestörung

In den vergangenen Jahrzehnten haben verschiedene Gerichte sehr unterschiedliche Urteile darüber gefällt, wie oft das Grillen auf dem Balkon erlaubt ist. So urteilte das Landgericht Stuttgart, dass nur drei Mal im Jahr auf der Terrasse gegrillt werden darf (Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Schöneberg hingegen urteilte, dass in einer Jugendherberge 20- bis 25-Mal jährlich gegrillt werden darf (Az. 3 C 14/07). Diese unterschiedlichen Urteile verdeutlichen, wie sehr die Erlaubnis zum Grillen auf dem Balkon vom Einzelfall abhängt. Um zu vermeiden, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen, sollten Grillfans...

... die Hausordnung und den Mietvertrag berücksichtigen und einhalten.
... die Nachbarn immer im Vorhinein über Grillabende informieren.
...beim Grillen möglichst wenig Rauch erzeugen.
... immer Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.

Übrigens: Wie die DAHAG erklärt, ist Rauch genau wie Lärmbelästigung eine Ruhestörung. Eine geringe Lärmbelästigung genügt also nicht, um einem Besuch vom Ordnungsamt vorzubeugen.

Redaktion finanzen.net

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