EU-Kommissionsvorschlag zu Führerscheinrichtlinie: Keine Erleichterung bei Wohnsitzprinzip
Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag zur vierten Überarbeitung der europäischen Führerscheinrichtlinie vorgelegt. Nach dem Entwurf wird es für EU-Bürger nicht möglich sein, in einem anderen EU-Land ihren Führerschein zu machen, als in dem Land, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
In anderen EU-Ländern ist Fahrerlaubnis deutlich günstiger
Um in Deutschland den Führerschein machen zu können, müssen Bürger meist deutlich tiefer in die Tasche greifen als in anderen EU-Ländern. Laut Focus kostet die Erlangung einer Fahrerlaubnis in Deutschland zwischen 2.600 und 3.500 Euro, in anderen EU-Ländern ist es hingegen teilweise deutlich günstiger. In Tschechien und Polen zum Beispiel werden nur 600 bis 900 Euro fällig. Da laut EU-Recht ein in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erlangter Führerschein in allen Ländern des EWR gültig ist, könnten Sparfüchse nun auf die Idee kommen, kurz über die Grenze in ein anderes Land zu fahren, um da den Führerschein zu machen und dadurch Kosten zu sparen. Die europäische Führerscheinrichtlinie bezieht sich allerdings auf das Wohnsitzprinzip und verhindert dadurch Führerschein-Tourismus.
185-Tage-Regel bleibt bestehen
Bislang galt die Vorgabe, dass EU-Bürger nur in dem Land einen Führerschein erwerben können, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Bei der Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes wird bisher auf die 185-Tage-Regel abgestellt, die besagt, dass sich die Person mindestens 185 Tage im Jahr in dem Ort aufhalten muss, um diesen als ordentlichen Wohnsitz bezeichnen zu können. Der neue Kommissionsvorschlag hält an dem 185-Tage-Prinzip fest, präzisiert diesen aber etwas. Konkret heißt es:
Sollte eine theoretische oder praktische Führerscheinprüfung in der Amtssprache des Führerschein-Bewerbers nicht möglich sein, haben diese das Recht, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, die Prüfungen abzulegen.
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes wird genauer definiert: ein ordentlicher Wohnsitz gilt demnach nach Artikel 17 der neuen Richtlinie als der Ort, "an dem sich ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen (...), die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, aufhält".
Sollte des Weiteren ein Führerscheininhaber berufliche Bindungen an einem anderen Ort haben als seine persönlichen Bindungen, aber regelmäßig zu seinem persönlichen Bindungsort zurückkehren, gilt der persönliche Ort weiterhin als ordentlicher Wohnsitz.
Die 185-Tage-Regel soll also weiterhin gelten und es wird weiterhin nicht möglich sein, für Urlauber oder Pendler in einem anderen EU-Land ihren Führerschein zu machen. Da es sich bisher nur um den Kommissionsvorschlag handelt und der Gesetzgebungsprozess daher noch ganz am Anfang steht, ist allerdings noch nicht abzusehen, in welcher Form das Gesetz letztendlich verabschiedet wird.
Redaktion finanzen.net
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