Lange Krankheit: Das passiert mit dem Urlaubsanspruch
In Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen. Doch wie sieht die Rechtslage bei langer Krankheit aus?
Es ist noch nicht lange her, dass das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber in der Pflicht stehen, ihre Mitarbeiter auf ihren verfallenden Urlaubsanspruch deutlich hinzuweisen. Gemeint ist der Anspruch auf Urlaub, der am Ende des Jahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über Anspruch und Fristen aufgeklärt wurde. Doch wie wird mit dem Fall umgegangen, wenn aufgrund von längerfristiger Krankheit der Urlaub nicht beansprucht wurde und durch Abwesenheit des Mitarbeiters der Hinweispflicht nicht nachgekommen wurde?
Der Ausnahmefall
Den Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen dürfen Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen. Zu dieser Regelung gehört auch eine lange Krankheit, doch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt nun, dass es auch dabei Grenzen gibt. Wenn ein Arbeitnehmer länger krankgeschrieben ist, darf der Urlaub ausnahmsweise ins nächste und übernächste Jahr mitgenommen werden. Jedoch entschied das Landesarbeitsgerichts Hamm kürzlich, dass 15 Monate nach Ende des ursprünglichen Kalenderjahres der Anspruch verfällt, auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Angestellten nicht ausdrücklich auf die Verfallsfrist hinweist. Denn laut Gerichtsurteil könne ein kranker Arbeitnehmer den Urlaub ohnehin nicht nehmen, weshalb auch die Hinweispflicht nicht greift.
Der Fall vor Gericht
Zur Sprache kamen die Grenzen von Ausnahmefällen durch einen Fall, der vor Gericht endete. Die Mitarbeiterin eines Krankenhauses hatte geklagt, nachdem ihr Arbeitgeber sich weigerte, den Urlaubsanspruch auszuzahlen. Die Arbeitnehmerin war seit 2017 dauerhaft erkrankt und hatte deswegen insgesamt 14 Tage Urlaub nicht nehmen könne. Ende 2018, wollte sie sich die Tage auszahlen lassen und betonte vor Gericht, dass ihr Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Jedoch ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht Paderborn entschied, dass der Urlaubsanspruch am 31. März 2019 nach der üblichen rechtlichen Regelung verfallen ist. 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, aus dem der Urlaubsanspruch ursprünglich stammt, ist der Anspruch auf übertragenen Urlaub somit hinfällig. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil.
Isabell Tonnius / Redaktion finanzen.net
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