Geld für Handmade

Selbstgemachte Produkte verkaufen: Ab wann muss man ein Gewerbe anmelden?

24.09.24 06:24 Uhr

Verkauf von DIY-Produkten: Wann man ein Gewerbe anmelden muss | finanzen.net

Immer mehr Menschen schließen sich dem "Do it yourself"-Trend an und basteln und werkeln zu Hause. Wer seine selbstgefertigten Produkte auf dem Flohmarkt verkaufen will, hat in der Regel nichts zu befürchten. Sobald dies jedoch regelmäßig geschieht, ist der Verkäufer zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet.

Wer als Privatperson ab und an seine selbst gemachten Socken oder Bilder auf dem Flohmarkt verkauft, hat im Hinblick auf das Finanzamt in der Regel nichts zu befürchten. Auch der Verkauf von gebrauchten Waren und aussortierten Gegenständen auf Straßenfesten, Märkten oder Online-Plattformen bleibt gewöhnlich steuerfrei. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob nur alte Kleider und Bücher verkauft werden oder das eigene Auto unter Privatleuten weiterveräußert werden soll.

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Verkauf von Handmade-Produkten ohne Gewinnerzielungsabsicht ist steuerfrei

Denn grundsätzlich gilt: Ein Gewerbe muss gem. §15 (2) Einkommensteuergesetz (EStG) dann angemeldet werden, wenn der Verkäufer dauerhaft die Absicht hegt, Einnahmen bzw. Gewinne zu erzielen. Wer also ab und an Spaß daran hat, zu basteln und seine selbst gefertigten Produkte auf einem Festival zu verkaufen, zählt in der Regel nicht dazu. So etwas bewertet das Finanzamt laut Karsten Schmidt vom Deutschen Steuerberaterverband meist eher als "Liebhaberei", wie das Nachrichtenportal ntv berichtet. Denn hierbei handelt es sich eher um eine Tätigkeit, die nicht auf Gewinnerzielungsabsicht, sondern primär auf persönlicher Neigung beruht.

Gezielter Weiterverkauf und Spekulationsgüter sind steuerpflichtig

Werden die angebotenen Produkte von einer Privatperson dagegen gezielt für den Weiterverkauf erworben, fallen für den Verkäufer der Waren durchaus Steuern an. Auch der schnelle Wiederverkauf von privaten Spekulationsgütern wie Gold, Münzen oder teurem Schmuck gilt als Händlertätigkeit und wird vom Finanzamt gemäß § 22 (2) EStG in voller Höhe mit dem individuellem Steuersatz belegt. Dies gilt für alle Verkäufe, die innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung des Produkts durchgeführt werden.

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Grenze zum gewerbsmäßigen Handel wird leicht überschritten

Wer jedoch vorhat, selbstgemachte Produkte regelmäßig auf Märkten oder online zu verkaufen, handelt laut dem Vizepräsidenten des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg Markus Deutsch wie ein Unternehmer: "Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und Steuerhinterziehung bei gewerbsmäßigem Handel ist schnell überschritten", warnt der Experte die Selfmade-Privatverkäufer laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung.

Diese Grenze wird dabei nicht nur bei einem regelmäßigen Verkauf überschritten. Wer als Verkäufer sehr hohe Umsätze verzeichnet oder hauptsächlich gleichartige Produkte oder Neuware anbietet, handelt ebenfalls gewerblich und muss dies gem. §14 Gewerbeordnung (GewO) bei Beginn des Betriebs anzeigen. Dabei ist zunächst einmal irrelevant, ob auch Gewinne durch den Verkauf erzielt werden, zumal Gewerbetreibende mit geringen Einnahmen aufgrund des in der Gewerbeordnung geregelten jährlichen Freibetrags von 24.500 Euro meist so oder so steuerfrei bleiben.

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Verletzung der Gewerbeanzeigepflicht führt zu Geldstrafen

Im Zuge des Gewerbeanzeigeverfahrens sendet die lokal zuständige Behörde automatisch eine Kopie der Anmeldung an den Fiskus. Der Gewerbebetrieb muss daher vom Verkäufer nicht noch einmal extra beim Finanzamt gemeldet werden. Wird die gewerbliche Tätigkeit der zuständigen Gewerbemeldestelle jedoch nicht vom Händler angezeigt, kann das im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu hohen Geldstrafen führen.

Freie Berufe gelten nicht als gewerbliche Tätigkeiten

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sind Freiberufler gem. §15 (2) EStG von der Gewerbeanzeigepflicht befreit. So werden traditionell selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten gem. §18 EStG nicht als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung angesehen. Dazu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Architekten, Wissenschaftler, Künstler, Heilpraktiker und Journalisten.

Neben den Freien Berufen sind auch die sogenannten Betriebe der Urproduktion von der Gewerbepflicht ausgenommen. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Weinbau, der Fischerei und dem Bergbau. Natürlich müssen derartige Tätigkeiten trotz der Befreiung von der Gewerbepflicht bei der zuständigen Finanzbehörde gemeldet werden.

Pauline Breitner / Redaktion finanzen.net

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