Beginnt die Arbeitszeit bereits mit dem Starten des Rechners?
Wer im Büro arbeitet, muss zunächst einmal den Rechner starten, um überhaupt loslegen zu können. Dabei kann das Ganze auch gerne mal zehn Minuten dauern. Doch was passiert mit dieser Zeit, die bereits auf der Arbeit verbracht wird?
Arbeitszeit
Laut §2 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) umfasst die Arbeitszeit, die "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen".
Grundsätzlich spricht man also von Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugreifen kann. Sie beginnt also mit der ersten Handlung, welche entscheidend ist, um die Tätigkeit auszuführen.
Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), erläutert gegenüber n-tv, dass die Arbeitszeit dann beginnt, wenn der Startknopf des Computers betätigt wird, Hintergrund sei hierbei die sogenannte "Rüstzeit".
Rüstzeit
Bei der Rüstzeit spricht man von demjenigen Zeitraum, der zur Vorbereitung einer Tätigkeit essenziell ist - also auch das Starten des Rechners. Diese systembedingte Arbeitsvorbereitung umfasst bei der Arbeit mit dem Computer das Starten des Rechners selbst, die Anmeldung sowie das Öffnen notwendiger Programme. Da die Rüstzeit notwendig ist, um entsprechend den Weisungen des Arbeitgebers zu handeln - diese Handlungen also nicht für das eigene Wohlbefinden ausgeführt werden - muss die Rüstzeit bezahlt werden.
Um Konflikte zu vermeiden, können Betriebsvereinbarungen getroffen werden, die eine durchschnittliche Rüstzeit festlegen, beispielsweise eine pauschale Rüstzeit von zwei bis drei Minuten. Diese gilt dann gleichermaßen für alle Arbeitnehmer und wird zur, durch das Computerprogramm erfassten Arbeitszeit, addiert.
Als Rüstzeit können sogar Zeiträume bezeichnet werden, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands benötigt werden. Theoretisch also auch das Herunterfahren des Rechners.
Gerichtsurteil aus Magdeburg
Am 26. Oktober 2016 entschied das Arbeitsgericht Magdeburg über den Fall eines Call-Center Mitarbeiters, wie die Anwaltskanzlei Streifler & Kollegen berichtet. Dieser verlangte vor Gericht von seinem Arbeitgeber, dass seine Rüstzeit anerkannt und bezahlt werden solle. Die Rüstzeit umfasste das Starten des Computers, die Anmeldung und das Öffnen von Programmen. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Rüstzeit von 39 Stunden und 43 Minuten, die er innerhalb eines Jahres ansammelte, musste der Arbeitgeber rückwirkend zahlen.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: ER_09 / Shutterstock.com, mangpor2004 / Shutterstock.com