Neuwageninspektion: Muss man in die Vertragswerkstatt?
Kann man für die Inspektion des Neuwagens auch eine freie Werkstatt aufsuchen und was ist dann mit der Garantie und Gewährleistung?
Die Wahl der Werkstatt
In der Regel geben die Autohersteller vor, dass ihre Fahrzeuge regelmäßig in eine Werkstatt zur Inspektion sollen. Das kann entweder nach einer bestimmten Anzahl an gefahrenen Kilometern oder aber nach einem bestimmten Zeitintervall, wie ein oder zwei Jahre, der Fall sein. Bei einem Werkstattaufenthalt soll das Fahrzeug dann nach Herstellervorgaben überprüft und gegebenenfalls einige Ersatzteile in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Der Autobesitzer steht vor der Wahl der Werkstatt und muss sich entscheiden, ob er mit seinem Fahrzeug eine freie oder eine Werkstatt mit einem Servicevertrag aufsucht.
Die Kfz-Verordnung
Noch bis vor einigen Jahren wurde der Neuwagenkäufer durch die Garantievorgaben des Herstellers in der Garantiezeit an das herstellereigene Servicenetz gebunden und musste eine Vertragswerkstatt aufsuchen. Das änderte sich jedoch im Jahr 2002 durch die GVO 1400/2002 der EU. Seit dieser Verordnung ist es den Herstellern untersagt, Kunden in die Pflicht zu stellen eine herstellereigene Vertragswerkstatt aufzusuchen. Vielen Autobesitzern ist dieser Umstand nicht bekannt und die Hersteller und Händler machen es nicht publik, um das Abwandern von Kunden zu anderen Werkstätten zu verhindern.
Die Neuwagengarantie
Wer mit seinem Fahrzeug eine freie Werkstatt aufsucht, fragt sich vielleicht, inwiefern das die Garantie beeinflusst. Grundsätzlich gilt für alle Hersteller auf dem europäischen Markt, dass die Neuwagengarantie nicht erlischt, wenn eine ordnungsgemäße und regelmäßige Inspektion durchgeführt wird und diese den Herstellervorgaben entspricht. Da der Hersteller sowie der Händler nicht die Möglichkeit haben, den Kunden zur Wartung an das eigene Servicenetz zu binden, bleibt es schlussendlich die Entscheidung des Fahrzeugbesitzers, wer die Inspektion durchführen soll.
Das gilt es zu beachten
Die Frage nach der Wahl der Werkstatt sollte man grundsätzlich jedoch als Einzelfall überprüfen, denn es gibt Ausnahmen, die die Entscheidungsfreiheit einschränken. So gibt es beispielsweise vergünstigte Verträge, die den Käufer mehrere Jahre für einen monatlichen Betrag an eine Vertragswerkstatt binden, die alle notwendigen Verschleißreparaturen übernimmt. In diesem Fall greift die GVO 1400/2002 in dem Sinne nicht, dass der Käufer verpflichtet ist, die herstellereigene Werkstatt aufzusuchen. Auch bei bestimmten Leasingverträgen kann dies der Fall sein. Im Gewährleistungsfall ist immer der Verkäufer der erste Ansprechpartner, um zu entscheiden, ob er selber oder ein anderer einen möglichen Sachmangel in der Gewährleistungszeit repariert.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Andrey Chmelyov / Shutterstock.com, inxti / Shutterstock.com