Krankheitsfall während des Überstundenabbaus: Recht auf Ersatzfreizeit?
Der Fall, dass ein Arbeitnehmer während des Freizeitausgleichs, also des Abbaus von Überstunden, erkrankt, stellt im Arbeitsrecht ein komplexes Thema dar. Es entsteht die Frage, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz der Überstunden hat, die während der Krankheit abgebaut werden sollten.
Werden die Überstunden erstattet?
Im Laufe der Zeit kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer eine beträchtliche Anzahl an Überstunden ansammeln. Diese Überstunden können einige Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber oder Festlegung im Arbeitsvertrag durch Freizeit ausgleichen, das heißt sie "feiern" ihre Überstunden "ab". Sollten die Arbeitnehmer jedoch während dieser Zeit erkranken, ist zu klären, ob die Krankheitstage auf die Überstunden angerechnet werden. Zudem stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf "Ersatz"-Überstunden hat, die während der Krankheit abgebaut werden sollten.
Interessanterweise verhält sich der Fall von Krankheit während des Abbaus von Überstunden nicht wie der Fall von Krankheit während des Urlaubs, wie arbeitsrechte.de in einem Artikel erläutert. Bei Urlaub besteht nämlich ein gesetzlicher Anspruch, dass die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben werden und der Arbeitnehmer diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen kann.
Beim Abbau von Überstunden hingegen gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2003 eine andere Regelung. Hier ist es nicht möglich, die Krankheitstage als Überstunden gutzuschreiben. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall lediglich von seiner Pflicht entbunden zu arbeiten, weil er mehr geleistete Stunden abfeiert.
Unterschied zwischen Urlaub und Freizeitausgleich
Die Unterschiede zwischen dem Freizeitausgleich für Überstunden und dem gesetzlichen Urlaubsanspruch liegen in der zugrundeliegenden Intention. Während der Urlaub dem Erholungszweck dient, stellt der Freizeitausgleich für Überstunden eine Kompensation für zuvor mehr geleistete Arbeitsstunden dar.
Daher ist der Freizeitausgleich nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, die dem Erholungszweck dient. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: Fernando Madeira / Shutterstock.com