Formfehler bei Werbeanzeige

REWE haftet für DocMorris-Werbeanzeige im eigenen Flyer

22.01.20 18:02 Uhr

REWE haftet für DocMorris-Werbeanzeige im eigenen Flyer | finanzen.net

Ein Gerichtsurteil nimmt REWE wegen eines Formfehlers in einem Werbeflyer in die Pflicht. Der Discounter versäumte es, den bei Arzneimitteln verpflichtenden Informationshinweis ordnungsgemäß zu deklarieren.

REWE wirbt für DocMorris

Wer­bung

Die Online-Apotheke DocMorris und die Supermarktkette REWE stehen bereits seit 2012 in einem Kooperationsverhältnis. Dementsprechend vermarktet REWE bereits seit acht Jahren Produkte der Apotheke und wirbt diese bei Rabattierungen und Sonderangeboten in eigenen Werbeflyern.

Aufgrund einer Verletzung von Auflagen während einer Werbeaktion im April 2019, schaltete sich die deutsche Wettbewerbszentrale ein und eröffnete ein Gerichtsverfahren gegen den Discounter.

Auf einer Produktseite der Versandapotheke im REWE-Prospekt fehlte der in der Regel mit einem Sternchen markierte Verbraucherhinweis, "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker".

Wer­bung

Formfehler bei Werbung für Arzneimittel

Schon auf der vordersten Doppelseite des Werbeheftchens war eine Anzeige für Diclo-Ratiopharm zu sehen, hier wurde auf Seite zwei auch vorschriftsgemäß durch ein Sternchen auf den Apothekerhinweis verwiesen, das galt auch für alle weiteren Anzeigen von Arzneimitteln. Nur im Einführungsabsatz der Anzeige fehlte der Fußnotenhinweis.

Zunächst leitete die Supermarktkette die Mahnung der Wettbewerbszentrale an DocMorris weiter, doch das Gericht sieht die Verantwortung bei dem Werbenden und somit bei REWE.

Das anschließende Gerichtsverfahren drehte sich um kleine Details. Ein Streitpunkt stellte die Aufmachung des Werbeflyers dar, REWE vertrat den Standpunkt, die doppelseitige Werbung des Flyers sei als Einheit zu betrachten und dementsprechend würde der Fußzeilenverweis übergreifend wirken. Und auch die Titelseite verweise eindeutig auf den verpflichtenden Informationsnachweis.

Wer­bung

Werbeanzeigen müssen den Verbraucher unmissverständlich aufklären

REWE argumentierte vor Gericht, dass der Aufbau des Flyers eine unmissverständliche Einheit darstelle. Das Layout der Werbung sei farblich gleich und die Anordnung der Anzeigen spiegelten ebenfalls eine mehrseitige Anzeige wider.

Das Gericht widersprach dem Discounter, die Gestaltung würde dem Leser nicht suggerieren, eine doppelseitige Anzeige vorzufinden, weshalb der Fußnotenverweis auf allen Seiten unabdinglich sei.

Zudem identifizierte das Gericht den Einführungstext nicht als Produktanzeige, sondern als Informationstext über den Lieferanten und damit DocMorris. Demnach gelte der hier zu findende Hinweis nicht übergreifend.

Daher wird REWE für diesen formalen Fauxpas letztendlich in Verantwortung genommen.

Das Urteil repräsentiert keinen Einzelfall

Das Urteil orientiert sich an bereits vergangenen Fällen, die ähnliche Streitigkeiten hinsichtlich der Pflichtangabe klärten. Demnach ist es verpflichtend bei jeder Anzeige für Arzneimittel, unabhängig davon, ob im Radio, Fernsehen oder Zeitung geworben wird, einen für den Laien leicht erkennbaren und unmissverständlichen Hinweis zu platzieren.

Zudem darf der Informationsnachweis auch nicht inflationär bei jedem Produkt verwendet werden. Laut Wettbewerbszentrale sei auch dies eine Irreführung des Verbrauchers.

Demnach muss der obligatorische Hinweistext dem Produkt entsprechend und klar abgegrenzt dargestellt werden.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

Bildquellen: nitpicker / Shutterstock.com