Arbeiten an den Feiertagen: Welchen Ausgleich Arbeitgeber bieten müssen
Vielen ist der Feiertag heilig, da er einen zusätzlichen freien Tag ohne Arbeit bedeutet. Arbeitgeber können ihre Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem beschäftigen, müssen ihnen aber einen Ausgleich bieten.
Dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen arbeiten?
So gut wie jeder freut sich auf einen Feiertag, an dem er nicht arbeiten muss und das, ohne einen Urlaubstag zu verbrauchen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag im Unternehmen, stellt sich beim Arbeitgeber schnell die Frage, ob trotzdem normal gearbeitet werden kann oder ob die Angestellten gesetzlich daran gebunden sind, nicht zu arbeiten. Die Antwort darauf findet sich in Paragraph neun des Arbeitszeitgesetzes, der die Sonn- und Feiertagsruhe regelt. Darin ist festgelegt, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr nicht arbeiten dürfen. Nur Betriebe, in denen regelmäßig Tag- und Nachtschichten gearbeitet werden, können die Ruhezeiten von Feiertagen um sechs Stunden vor- oder zurückverlegen, wenn mit dem Beginn der Ruhezeit die Feiertagsruhe von 24 Stunden eingehalten wird. Arbeitgeber von Kraft- und Beifahrern können die gesetzliche Feiertagsruhe nur um zwei Stunden verlegen. Außerdem legt der Paragraph zehn fest, dass an Feiertagen aber nur dann gearbeitet werden darf, wenn die Arbeit nicht an einem Werktag erledigt werden kann.
Das Gesetz greift sowohl für alle bundesweiten Feiertage wie den 1. Mai, als auch auch für die landesweiten Feiertage wie den 06. Januar. Für die kommenden Feiertage noch gut zu wissen: der 24. und 31. Dezember sind keine offiziellen Feiertage, viele Läden schließen an diesen Tagen aber bereits um 14 Uhr.
Die Ausnahmen dieser Regelung
Aber was passiert mit Hotelbetrieben oder dem Gesundheitswesen an diesen Tagen? Schließlich sollte ein Krankenhaus auch an den Weihnachtsfeiertagen für seinen Patienten sorgen und Hotels sollten ihre Zimmer anbieten können. Verschiedene Betriebsformen stellen Ausnahmen des Paragraphs neun dar und sind in Paragraph zehn aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Pflegeheime, die Feuerwehr, die Polizei, Hotels und Gaststätten, Theater und Kinos, Freizeiteinrichtungen und einige weitere Branchen.
Eine weitere Ausnahme des Paragraphs neun sind minderjährige Angestellte, beispielsweise Auszubildende in einem Betrieb, für die das Jugendarbeitsgesetz gilt. Sie dürfen unter anderem am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr arbeiten.
Diese Ausgleiche sind Pflicht
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter an einem Feiertag, muss er diesem dafür einen Ausgleich garantieren. Paragraph elf des Arbeitszeitgesetzes bestimmt diese Ausgleiche näher, so muss dem Mitarbeiter im Gegenzug für die Feiertagsbeschäftigung innerhalb der darauffolgenden acht Wochen ein zusätzlicher Ruhetag gewährleistet werden. Ist das Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag anderweitig vereinbart, kann es jedoch passieren, dass der Ersatzruhetag gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt garantiert wird.
Außerdem muss der Arbeitgeber laut Paragraph zwei, Mitarbeitern für die, aufgrund eines gesetzlichen Feiertages, ausgefallene Arbeitszeit trotzdem ihren regulären Lohn in voller Höhe zahlen.
Feiertagszuschläge
Ein Anspruch auf Feiertagszuschläge ist nicht gesetzlich geregelt, kann aber in Tarif-, Betriebs- oder Arbeitsverträgen festgehalten sein. Je nachdem ist der Arbeitgeber dann dazu verpflichtet, den Zuschlag in der jeweiligen Höhe auszubezahlen. Die schöne Nachricht für Arbeitnehmer: die Zuschläge sind bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerfrei. An Weihnachten und Silvester sind dementsprechend Zuschläge von 125 Prozent ab 14 Uhr steuerfrei, am 1. Mai und dem 25. und 26. Dezember sind ganztags Zuschläge bis zu 150 Prozent steuerfrei. Die einzige Einschränkung ist hier: Der auf die Stunde heruntergerechnete Grundlohn darf die 50 Euro pro Stunde nicht überschreiten, denn alles was darüber hinaus geht, muss bei den Zuschlägen versteuert werden. Das heißt, bei einem 125-prozentigen Zuschlag sind maximal 62,50 Euro pro Stunde steuerfrei, bei einem Zuschlag von 150 Prozent sind höchstens 70 Euro je Stunde frei von Steuern.
Redaktion finanzen.net
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