Corona-Krise: Was muss ich rund um Kurzarbeit beachten?
Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen.
von Maren Lohrer, Euro am Sonntag
€uro am Sonntag:
Die Corona-Krise macht auch vor unserem Betrieb nicht halt, die Aufträge bleiben aus. Mein Arbeitgeber wird voraussichtlich Kurzarbeit anordnen. Was bedeutet das für mich?
Kurzarbeit bedeutet, für eine bestimmte Zeit weniger oder gar nicht zu arbeiten. Dies wirkt sich auf das Einkommen aus. Das KUG füllt nun diese Einkommenslücke auf - jedoch nur teilweise. Kinderlose Beschäftigte erhalten 60 Prozent der Lücke durch das KUG ersetzt. Wer Nachwuchs hat, bekommt immerhin 67 Prozent. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden allen Beschäftigten zu 100 Prozent erstattet.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und 50 Prozent Kurzarbeit bleiben nur noch 1.500 Euro netto. Von den fehlenden 1.500 Euro erhalten Kinderlose 60 Prozent, also 900 Euro, von der Bundesagentur für Arbeit. Macht unter dem Strich also 2.400 Euro. Beschäftigten mit Kindern stehen 67 Prozent zu, also in diesem Beispiel 1.005 Euro. Insgesamt erhalten sie 2.505 Euro. Ausnahme: Wer gar nicht mehr arbeiten gehen kann und damit 100 Prozent KUG bezieht, bekommt
60 Prozent auf den gesamten Lohn, egal ob mit oder ohne Kinder. Im Rechenbeispiel also 1.800 Euro.
Hatten Beschäftigte einen Minijob schon vor dem Beginn der Kurzarbeit, so wird das Einkommen daraus nicht auf das KUG angerechnet. Beginnen Beschäftigte während des Bezugs von KUG einen 450-Euro-Job, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn man in einem systemrelevanten Bereich arbeitet, ist so viel Hinzuverdienst erlaubt, bis die Höhe des Lohns erreicht ist, den man vor der Kurzarbeit bekommen hat. Was ein systemrelevanter Beruf ist, legen die Bundesländer fest.
Das KUG ist steuerfrei. Allerdings wird es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sogenannter Progressionsvor
behalt). Das KUG ist also unbedingt in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
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