Elterngeld

Steuerklasse wechseln vor der Geburt des Kindes: Für wen lohnt sich das?

30.11.24 16:34 Uhr

Geburt des Kindes steht an - lohnt sich jetzt ein Wechsel der Steuerklasse? | finanzen.net

Wenn es um die Finanzierung der ersten Monate nach der Geburt eines neuen Familienmitglieds geht, kann es sich lohnen, die Steuerklasse zu wechseln. Allerdings gibt es bestimmte Fristen und Bedingungen, sodass sich der Wechsel nicht für jeden lohnt. Im Folgenden ist in Kurzform zusammengefasst, worauf es bei der Steuerklassen-Entscheidung zu achten gilt.

Das bewirkt der Wechsel

Das Elterngeld beträgt grob 65 Prozent des Nettolohns der letzten zwölf Monate vor Bezug des Elterngeldes: Je mehr Nettolohn, desto mehr Elterngeld (aber maximal 1.800 Euro). Verheiratete Paare können ihre Steuerklasse wählen und damit die Höhe des Elterngeldes selbst beeinflussen - dabei haben sie verschiedene Möglichkeiten. Am meisten lohnt sich im Normalfall aber die Variante 3 - 5: Der Partner, der mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Bruttolohns verdient, wählt Steuerklasse 3, der andere Partner Klasse 5. So verdienen beide zusammen den höchstmöglichen Netto-Lohn. Steht die Geburt eines Kindes an, lohnt es sich dann, die 3 - 5 Verteilung wie folgt zu gestalten: Derjenige, der das Elterngeld beziehen und mit dem Kind zuhause bleiben wird, wechselt zu Steuerklasse drei. So ist das Netto-Gehalt, an dem sich die Höhe des Elterngeldes orientiert, höher.

Verdient der Elternteil, welcher zuhause bleibt, etwa 3.000 Euro Brutto und 1.477 Euro Nettolohn in Steuerklasse 5, so erhält er 906 Euro Elterngeld. Wechselt der Elternteil aber der Frist entsprechend zu Steuerklasse 3, erhält er ganze 2.105 Euro Netto-Lohn und damit 1.314 Euro Elterngeld monatlich, also stolze 408 Euro mehr. Selbstverständlich sollte vor dem Steuerklassenwechsel ausgerechnet werden, ob dieser sich auch rentiert: Denn möglicherweise verringert sich das gemeinsame Netto-Einkommen des Paares dadurch in den Monaten vor der Geburt so stark, dass durch den Wechsel sogar Verluste geschrieben werden. Immerhin muss die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor Beginn des ersten Bezugsmonats geändert werden, ansonsten hat der Wechsel keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Elterngeld Plus

Der Steuerklassenwechsel des Elternteils, welcher das Elterngeld bezieht, lohnt sich besonders bei Bezug von "Basis-Elterngeld": Beide Elternteile können gemeinsam bis zu 14 Monate zuhause bleiben, ein Elternteil aber maximal für die Dauer von zwölf Monaten.

Es muss anders gerechnet werden, wenn beispielsweise "Elterngeld Plus" oder der "Partnerschafts-Bonus" beantragt wird, wo ein oder zwei Elternteile in Teilzeit weiter arbeiten und zusätzlich 65 Prozent der Gehaltsdifferenz zum normalen Vollzeiteinkommen als Elterngeld beziehen. Je nachdem, wie viel die beiden Partner jeweils netto verdienen können, lohnt sich die eine oder andere Variante mehr - das ist bei allen Paaren unterschiedlich.

Übrigens ist der "Steuerklassenwechsel zum Zwecke der Elterngelderhöhung" seit 2009 offiziell vom Bundessozialgericht erlaubt worden - nur muss die siebenmonatige Frist eingehalten werden. Wurde genau sechs Monate in beiden Steuerklassen gearbeitet, beachtet das Finanzamt bei Berechnung des Elterngeldes nur die letzte gültige Steuerklasse. Sechs Monate in Steuerklasse 3 reichen für den beziehenden Elternteil also theoretisch auch aus, um ein erhöhtes Elterngeld zu erhalten. Nach der Geburt kann dann sofort wieder in die vorherigen, insgesamt vorteilhafteren Steuerklassen zurück gewechselt werden - dies hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Elterngeldes.

Sonderfälle: Beamtinnen, Soldatinnen, Selbstständige und frisch Verheiratete

Es gibt einige Sonderfälle, wenn es um das Elterngeld geht: So erhalten Beamtinnen und Soldatinnen kein Mutterschaftsgeld, sondern beziehen bis zur Geburt das volle Gehalt. Daher reicht es für Mitglieder dieser Gruppen aus, die Steuerklasse zur Erhöhung des Elterngeldes erst sieben Monate vor der Geburt - und nicht des ersten Monats der Elterngeldzahlung - zu beantragen.

Bei Selbstständigen wird die Höhe des Elterngeldes nicht anhand der Einkünfte der letzten zwölf Monate vor Bezug des Elterngeldes berechnet, sondern anhand der Einkünfte des letzten Kalenderjahres. Die Steuerklasse muss also noch im Kalenderjahr vor der Geburt gewechselt werden, um das Elterngeld zu erhöhen, ansonsten lohnt sich ein Wechsel nicht - allerdings ist dies nur bis zum 30.11. eines Jahres erlaubt.

Frisch Verheiratete haben die Möglichkeit, den Steuerklassenwechsel nachträglich zu beantragen: Sofern die Hochzeit innerhalb des zwölf-monatigen Berechnungszeitraumes lag, kann der Wechsel nachträglich "zum Monat der Heirat" beantragt werden.

Olga Rogler / Redaktion finanzen.net

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