Bei bestimmten Tätigkeiten: Steuerfreie Einnahmen dank Übungsleiterpauschale
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind das Rückgrat vieler Vereine, allgemeinnütziger Institutionen sowie Organisationen. Aus diesem Grund wird das soziale Engagement durch den Staat mithilfe der Übungsleiterpauschale subventioniert.
Nicht zu verwechseln mit der Ehrenamtspauschale
Während beispielsweise Einkünfte aus (nicht-)selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung laut Paragraf 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sind, existieren einige Einnahmen, die einem Steuerfreibetrag unterliegen - dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch die Vereine keine Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen. Darunter fallen beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten, welche laut Paragraf 3 Nr. 26a (EStG) einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dienen. Man spricht von der sogenannten Ehrenamtspauschale, welche seit 2021 840 Euro pro Jahr beträgt. Voraussetzung ist ebenfalls, dass der Umfang des ehrenamtlichen Engagements nicht über eine nebenberufliche Tätigkeit hinausgeht. Die Organisation Deutsches Ehrenamt e.V. definiert auf der eigenen Webseite einen Richtwert von "14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt". Ein Vollzeitjob ist jedoch keine Voraussetzung - Studierende, Arbeitssuchende oder Rentner können also auch ehrenamtlich tätig werden.
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Die Übungsleiterpauschale wird dagegen nicht für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt, wie die Organisation erklärt. Lediglich für pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden. Seit 2021 beträgt diese 3.000 Euro pro Jahr. Neben Trainern in einem Sportverein fallen auch ehrenamtliche Pfleger, Erzieher, Musiker oder Ausbilder in den Deckungsbereich der Übungsleiterpauschale. Trotz der Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben sind die Pauschalen in der Steuererklärung anzugeben. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler zufolge sind sie in der Anlage N der Erklärungen einzutragen.
Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale
Die genauen Voraussetzungen werden ebenfalls in Paragraf 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes definiert. Neben den bereits erwähnten spezifischen Tätigkeiten muss das Engagement bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt werden. Wie bei der Ehrenamtspauschale muss laut der Organisation Deutsches Ehrenamt e.V. auch die ehrenamtliche Tätigkeit für die Übungsleiterpauschale im ideellen Bereich erfolgen, also einem mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dienen. Ebenfalls gleichbleibend sei die Voraussetzung des zeitlichen Umfangs.
Zu beachten ist hierbei, dass die Pauschalen vereinsunabhängig pro Person und Jahr gelten. Mehrfach-Zahlungen sind nicht zulässig und müssen versteuert werden. Außerdem gilt, dass die gleiche Tätigkeit nicht durch mehrere Freibeträge honoriert werden darf. Die Ehrenamtspauschale kann also nicht beliebig mit der Übungsleiterpauschale kombiniert werden.
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Kombinierbarkeit mit einem Minijob
Während die Kombinierbarkeit zwischen der Ehrenamts- und der Übungsleiterpauschale nur eingeschränkt möglich ist, sieht der Sachverhalt bei einem Minijob anders aus. Hier kann der Arbeitgeber dieselbe Tätigkeit sowohl mit einem Minijob-Lohn als auch mit der Übungsleiterpauschale vergüten.
J. Vogel / Redaktion finanzen.net
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