Diese Ansprüche bestehen

Gutscheine einlösen: Tipps und Tricks für Verbraucher

25.09.24 06:31 Uhr

Restaurant pleite, Frist verstrichen? Was man beim Einlösen von Gutscheinen unbedingt beachten muss | finanzen.net

Ob an Weihnachten, Ostern oder zu Geburtstagen - Gutscheine gelten häufig als beliebtes und vielseitig einsatzbares Geschenk. Doch was passiert im Falle einer Insolvenz des Anbieters?

Grundsätzliche Regelungen zur Gültigkeit von Gutscheinen

Befindet sich keine zeitliche Befristung auf einem Gutschein, ist der Gutschein grundsätzlich drei Jahre gültig, wie die Verbraucherzentrale festhält. Dies hängt mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch zusammen, der nach drei Jahren verjährt. Ausgegangen wird im Regelfall vom Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Bedeutet, wer im Februar 2024 einen unbefristeten Gutschein erwarb, kann diesen noch für das gesamte Jahr 2027 einlösen.

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Anders verhält es sich mit Gutscheinen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen. Diese müssen innerhalb dieser bestimmten Zeitspanne eingelöst werden. Ist diese Zeitspanne allerdings zu knapp bemessen, ist sie unwirksam und man hat auch nach Fristablauf Anspruch auf die Einlösung des Gutscheins. So legte beispielsweise das Oberlandesgericht München am 17. Januar 2008 (29 U 3193/07) fest, dass Amazon-Gutscheine nicht auf ein Jahr befristet sein dürfen.

Weigert sich das Geschäft, einen Gutschein nach abgelaufener Frist einzulösen, kann man nach Auffassung der Verbraucherzentrale zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, habe aber einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung des Betrags. Schließlich habe der Anbieter vom damaligen Schenker Geld für den Gutschein erhalten und wäre demnach "ungerechtfertigt bereichert", da er bei rechtzeitiger Einlösung ein Umsatzgeschäft gemacht hätte. Hiervon darf der Händler seinen eigentlichen Gewinn abziehen. Ist jedoch die Verjährung eingetreten und der Anbieter verweigert die Annahme des Gutscheins, kann man auch kein Geld mehr verlangen - auch, wenn die Gutscheinfrist zu kurz bemessen war, so die Verbraucherzentrale. Innerhalb der Frist ist der Händler nicht dazu verpflichtet, einen Geldbetrag auszuzahlen.

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Anbieter meldet Insolvenz an - bekommt man das Geld zurück?

Gegen das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet und folglich kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. In diesem Fall besitzt der Verbraucher theoretisch durch den Gutschein eine Forderung gegen den Anbieter und damit ein Anrecht auf Beteiligung an der Insolvenzmasse. Jene Forderung kann beim Insolvenzverwalter zur sogenannten "Insolvenztabelle" angemeldet werden. Allerdings sind Gutscheine im Regelfall im Verhältnis zu eventuell ausstehenden Miet-, Lohn- oder Gehaltsforderungen von geringerem Wert, weshalb die Chancen auf eine umfangreiche Erfüllung der Forderung bzw. des Anteils nach Ansicht der Verbraucherzentrale eher gering ausfallen dürften. Dass man das Geld zurück erhält, ist daher eher unwahrscheinlich.

Sollte der Anbieter jedoch nicht insolvent sein, sondern das Geschäft aufgeben oder schließen, haben Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentrale Anspruch auf Erstattung ihres Gutscheins. "Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter Ihnen den Gutscheinwert daher erstatten", erklärt die Verbraucherzentrale.

Redaktion finanzen.net

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