Geschäftstermin auswärts: Zählt die Reisezeit als Arbeitszeit?
Fällt eine Dienstreise komplett unter die Arbeitszeit oder dürfen die An- und Abreise nicht hinzugerechnet werden? Pauschal lässt sich auf diese Frage keine Antwort geben. Zur Klärung müssen die Anweisungen des Arbeitgebers beachtet werden.
Zuallererst ist zwischen Dienstgang und Dienstreise zu unterscheiden. Arbeitsrechtlich ist eine Dienstreise eine Tätigkeit, die im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb der eigentlichen Arbeitsstätte ausgeübt wird, wobei ein gewisser räumlicher Abstand überwunden werden muss. Fährt der Mitarbeiter lediglich zu einem mehrstündigen Kundentermin im gleichen Stadtviertel ist der notwendige Abstand nicht gegeben. Demnach handelt es sich in diesem Fall nicht um eine Dienstreise, sondern um einen Dienstgang. Ein Dienstgang unterscheidet sich nicht von der üblichen Arbeitsleistung und fällt immer unter die Arbeitszeit.
Die Anweisungen des Arbeitgebers sind relevant
Ob die An- und Abreise einer Dienstreise zur Arbeitszeit zählt, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt, dass die Zeit, die der Mitarbeiter für private Interessen nutzen kann, als Ruhezeit definiert wird. Hat der Arbeitgeber dem Reisenden beispielsweise keine Anweisungen für die Fahrt gegeben, kann er frei über die Tätigkeiten und das Fortbewegungsmittel entscheiden und es besteht die Möglichkeit zur Erholung. Entscheidet sich ein Mitarbeiter freiwillig dazu mit dem Auto zu fahren, gilt die Fahrt als Ruhezeit. Wird er hingegen angewiesen einen Pkw zu nutzen, zählt es zur Arbeitszeit. Das betrifft allerdings nur den Fahrer. Die Mitfahrer haben weiterhin die Möglichkeit sich zu erholen. Eine Reise in öffentlichen Verkehrsmittel fällt nur unter die Arbeitszeit, wenn der Angestellte die Fahrt zur Bearbeitung geschäftlicher Aufgaben nutzen soll. Eine Ausnahme bilden Mitarbeiter, die aufgrund ihrer üblichen Tätigkeit ständig reisen müssen und denen keine feste Arbeitsstätte zugewiesen werden kann. Hierzu gehören Außendienstmitarbeiter und Berufskraftfahrer.
Redaktion finanzen.net
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