Umstieg aufs Dienstrad - das gilt es zu beachten
Fahrradfahren ist gesund und klimafreundlich. Kein Wunder also, dass viele Arbeitnehmer auf ein Dienstfahrrad umsteigen. Doch wie kann das vertraglich geregelt werden und wer haftet bei Schäden?
Zwei Varianten
Es gibt zwei Varianten, wie ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad vom Arbeitgeber überlassen bekommen kann. Es ist zunächst einmal wichtig, zu klären, ob das Dienstrad auch für private Zwecke vom Arbeitnehmer genutzt werden darf. Falls ja, handelt es sich dabei um einen Arbeitslohn oder ein Gehaltsextra in Form eines Sachbezugs, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer berichtet. Es gibt zwei Wege, wie ein Arbeitgeber ein Dienstrad zur Verfügung stellen kann. In der ersten Variante überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Rad als Gehaltsumwandlung. Das Dienstrad stellt dann ein Teil des Gehalts in Form eines geldwerten Vorteils als Sachlohn dar, der für den Arbeitnehmer steuerpflichtig ist. Hier gibt es aber seit Anfang 2020 einen Steuerrabatt, durch den man nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern muss. Das gilt auch für E-Bikes, solange sie verkehrsrechtlich als Fahrrad laufen. In der zweiten Variante bekommt der Arbeitnehmer das Rad zusätzlich zum regulären Arbeitslohn. Hierbei fährt der Arbeitnehmer bis Ende 2030 steuerfrei, vorausgesetzt, dass sich der Arbeitgeber an den laufenden Kosten beteiligt, beispielsweise in Form von Reparaturausgaben oder Versicherungsgebühren.
Nur eingeschränkte Haftung bei dienstlicher Nutzung
Es ist wichtig zu beachten, dass gewöhnliche Gebrauchsspuren bei einem Dienstrad von der Haftung ausgenommen sind. Wenn Schäden auftreten, hängt die Haftungsfrage davon ab, ob sie während der betrieblichen oder der privaten Nutzung entstanden sind. Wenn das Rad dienstlich genutzt wird, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel vollständig. Sollte ein Schaden während der privaten Nutzung entstanden sein, kann eine Haftung bereits vorliegen, wenn der Besitzer leicht fahrlässig gehandelt hat. Im Allgemeinen sind die Arbeitnehmer für das Fahrrad verantwortlich. Sollten Reparaturen anfallen, müssen diese dem Arbeitgeber mitgeteilt und vor der Reparatur genehmigt werden.
Redaktion finanzen.net
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