Verweigerung der Dienstreise - Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer während der Corona-Krise
Hat der Arbeitnehmer das Recht eine Dienstreise zu verweigern? Die Verbreitung des Coronavirus erfüllt einige Menschen mit Sorge. Vor allem diejenigen, die geschäftlich nach China und sogar in die Risikogebiete reisen müssten, stehen vor Frage, ob sie die Dienstreise auf eigene Faust absagen dürfen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Dienstreise verweigern
Das Coronavirus breitet sich täglich weiter aus. Vor allem Reisende in die Risikogebiete nach China oder auch Italien setzen sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr aus.
Privatreisende können ihre Flüge stornieren, doch welche Rechte haben Dienstreisende? Dürfen Arbeitnehmer eine Reise in ein Risikogebiet aufgrund des Coronavirus von sich aus absagen?
Generell gilt, dass Arbeitsreisen in das Ausland im Arbeitsvertrag explizit aufgeführt werden müssen, um den Arbeitnehmer zu verpflichten, Dienstreisen durchzuführen. Zu außervertraglichen Dienstreisen muss der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung des Arbeitnehmers erhalten, wenn ein Auslandseinsatz gefordert wird.
Sieht der normale Arbeitsbetrieb Dienstreisen vor, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet diese - wenn gefordert - anzutreten.
Arbeitnehmer ist verpflichtet Dienstreisen anzutreten
Grundsätzlich gilt laut dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im Arbeitsvertrag, dass Dienstreisen vom Arbeitnehmer angenommen werden müssen. Wird die Dienstreise verweigert, kann dies in schweren Fällen sogar einen Kündigungsgrund darstellen.
Doch auch der Arbeitnehmer hat gewisse Rechte und muss nicht jede ihm vorgeschriebene Dienstreise durchführen. Gemäß der Gewerbeordnung muss auch der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-Interessen berücksichtigen, er hat der Fürsorgepflicht nachzukommen, die vor allem dem Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers dient.
Diese Fürsorgepflicht könnte auch aufgrund der aktuellen Corona-Krise Anwendung finden, wenn etwaige Dienstreisen nach China in Risikoregionen geplant sind. Doch auch bei diesem speziellen Fall gibt es Restriktionen, inwieweit die Fürsorgepflicht verletzt werden würde.
Reisewarnung als legitimer Verweigerungsgrund?
Aktuell gilt die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nur für die Krisenregion Wuhan. Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt im Gespräch mit FVW: "Den Antritt einer Dienstreise, die pauschal nach China und nicht in die vom Coronavirus derzeit betroffenen Regionen geht, wird eine Führungskraft nicht verweigern können."
Geht es jedoch in Risikogebiete, sieht die Sache anders aus. Schmidt ergänzt, "in einem solchen Fall, in dem die Infektionswahrscheinlichkeit mit einem stark ansteckenden Virus überaus wahrscheinlich ist, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter keiner Gefahr aussetzen."
Dabei sei aber die durch das Auswärtige Amt ausgesprochene Reisewarnung kein ausschlaggebender Faktor, auf deren Basis eine Dienstreise verweigert werden könne, so Schmidt. Zudem sei das Virus für gesunde Menschen nicht lebensgefährlich, "selbst bei einer Ansteckung sind die gesundheitlichen Folgen für gesunde Menschen als nicht gravierend einzuschätzen", erklärt Thomas Hey, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Interview mit t3n.
Demnach kann die Verweigerung der Dienstreise, auch wenn sie nach China führt, zu mindestens einer Abmahnung durch den Arbeitgeber führen. Daher sollten besorgte Arbeitnehmer im Vorfeld Kontakt zum Vorgesetzten aufnehmen, um eine friedliche gemeinsame Lösung finden zu können.
Henry Ely / Redaktion finanzen.net
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