Bundesurlaubsgesetz

So berechnet sich der Urlaubsanspruch in Teilzeit

02.12.23 20:13 Uhr

So berechnet sich der Urlaubsanspruch in Teilzeit | finanzen.net

Wer Vollzeit arbeitet, hat nach dem Gesetz mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. Aber wie verhält es sich bei einer Teilzeitstelle und flexiblen Arbeitszeiten?

Alle Angestellten haben jedes Jahr mindestens vier Wochen Urlaub - so will es das Gesetz. Wichtig ist auch, dass dieser Urlaub bezahlt sein muss: "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub", heißt es in Paragraf 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Paragraf 3 BUrlG spezifiziert weiter, dass es sich immer um mindestens 24 Urlaubstage handeln muss, wobei Samstage mitgezählt werden. Für Vollzeitangestellte ist außerdem wichtig, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten bei einem Arbeitgeber gilt und vorher nur eingeschränkt freie Tage zur Verfügung stehen.

Zwei Faktoren bestimmen die Berechnung des Urlaubsanspruchs in Teilzeit

So weit, so gut. Aber wie berechnet sich der Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte? Die IHK Nordschwarzwald gibt Angestellten in Teilzeit eine Formel zur Berechnung der Urlaubstage an die Hand:

Urlaubstage im Jahr / betriebsübliche Wochenarbeitstage * tatsächliche Arbeitstage pro Woche

Wenn also in einem Betrieb 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche festgelegt sind, ergibt diese Rechnung 18 Urlaubstage für Angestellte mit einer 3-Tage-Woche im selben Betrieb.
Damit ist es jedoch nicht getan. Denn wer zwar Teilzeit arbeitet, aber statt an drei Tagen je acht Stunden beispielsweise an fünf Tagen je vier Stunden im Büro erscheint, hat denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitangestellte.

Die obige Rechnung bezieht sich also lediglich auf den Zeitfaktor, also die freien Tage an sich. Wie der Urlaub hingegen bezahlt wird, berechnet sich anhand der wöchentlichen Arbeitsstunden. Für diese Rechnung wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate herangezogen. Mit der Formel

Gesamtentgelt aus den letzten 13 Wochen / Zahl der Arbeitsstunden in dieser Zeit

berechnet sich also der Stundenlohn. Entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen oder wöchentlichen Stundenzahl werden Teilzeitangestellte während des Urlaubs mit diesem Stundenlohn bezahlt.

Wer sich nach diesen Rechnungen dennoch nicht sicher ist, wie hoch der eigene Urlaubsanspruch tatsächlich ist, kann bei der Personalabteilung seines Arbeitgebers nachfragen. Oft ist der Urlaubsanspruch auch im Arbeitsvertrag geregelt. Gut zu wissen ist hier: "Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzuwerten." (Paragraf 5 BUrlG)

Es gibt keine gesetzliche Regelung für die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei flexibler Arbeitszeit

Kompliziert kann es allerdings dann werden, wenn Teilzeitkräfte flexible Arbeitszeiten haben und jede Woche unterschiedlich viele Stunden an unterschiedlich vielen Tagen arbeiten. Argumentieren die Teilzeitangestellten bei der Bitte um Urlaub hier etwa, sie hätten oft nur zweieinhalb Tage mit je sehr vielen Stunden gearbeitet und möchten deswegen für eine ganze freie Woche nur zweieinhalb entsprechend bezahlte Urlaubstage aufwenden, kommt es schnell zum Streit mit dem Arbeitgeber.

Denn: Für diesen Fall gibt es keine gesetzliche Regelung. Klar ist nur, dass auch Teilzeitkräfte mit flexiblen Arbeitszeiten einen Urlaubsanspruch haben, der sich an dem Urlaubsanspruch der Vollzeitkräfte orientiert. Die Deutsche Anwaltshotline DAHAG schlägt vor, zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei flexiblen Arbeitszeiten folgende Formel anzuwenden:

Urlaubstage im Jahr / Jahresarbeitstage * Pflichtarbeitstage im Jahr

Wichtig ist hier, dass dies lediglich ein Vorschlag ist und der Arbeitgeber immer mit der Berechnung einverstanden sein muss. Deswegen ist auch hier der Urlaubsanspruch oft im Arbeitsvertrag geregelt. Eine mögliche andere Rechnung wäre etwa, dass auch flexibel arbeitende Teilzeitkräfte dieselbe Zahl an Urlaubstagen haben wie Vollzeitangestellte, im Urlaub aber (wie sonst auch) nur entsprechend der vertraglich vereinbarten monatlichen bzw. wöchentlichen Arbeitsstunden bezahlt werden.

Für eine Teilzeitkraft mit 20 Arbeitsstunden pro Woche ergäbe dies in der obigen Beispielfirma mit 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche und einem Stundenlohn von 15 Euro einen Urlaubsanspruch von sechs Wochen (Zeitfaktor). Zur Berechnung des Geldfaktors werden alle Stunden (in diesem Beispiel insgesamt 120 Stunden) gleichmäßig auf die 30 Urlaubstage verteilt und mit je 15 Euro entlohnt. In dieser Rechnung wird jeder Urlaubstag wie ein Arbeitstag mit vier Arbeitsstunden betrachtet und also mit 60 Euro entlohnt. Das ist insofern kein Problem, da nach Paragraf 7 BUrlG der gesamte Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss - die Stunden werden also in jedem Fall bezahlt.

Olga Rogler / Redaktion finanzen.net

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