BSG schützt Probearbeiter

Unfallversicherung gilt auch an Probearbeitstagen

26.11.23 06:23 Uhr

Probearbeitstage: Was Arbeitnehmer bei ihrer Unfallversicherung beachten müssen | finanzen.net

Wer von einem Arbeitgeber zum Probearbeitstag eingeladen wird, leistet für das Unternehmen wirtschaftliche Arbeit und das ohne Bezahlung. Außerdem gilt der Bewerber als nicht-eingegliedert und hat laut Berufsgenossenschaft keinen Anspruch auf Unfallversicherung. Doch das Bundessozialgericht urteilte im August zu Gunsten eines verunglückten Probearbeiters.

Unfallversicherung für Probearbeitstage

Viele Arbeitgeber laden potentielle Mitarbeiter zu einem Probearbeitstag ein, um einen besseren Eindruck von der Person zu gewinnen. Der Arbeitnehmer auf Probe hat die Möglichkeit, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen und dem Arbeitgeber seinen Wert im Arbeitsalltag zu demonstrieren.
Doch inwiefern ist der Bewerber unfallversichert, sollte er am Probearbeitstag verunglücken? Ob an einem solchen Tag der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wirkt, hat das Bundessozialgericht (BSG) kürzlich entschieden.

39-Jähriger stürzt am Probearbeitstag mit starken Folgen

Die Entscheidung des BSG bezieht sich auf einen konkreten Fall, bei welchem ein 39-Jähriger während des Probearbeitens ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Der Mann aus dem Raum Halle an der Saale arbeitete bei einem Entsorger für Abfälle auf kostenloser Probe-Basis, weshalb die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Denn der Verunglückte sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen.
Die Anwälte des Mannes gaben an, dass ihr Mandant noch heute an den Folgen des Schädel-Hirn-Traumas leide. Er müsse von Hartz-IV leben und seine Arbeitsunfähigkeit werde geprüft.

Bundessozialgericht entscheidet im Sinne des Arbeitssuchenden

Die Richter des BSG stimmten der Berufsgenossenschaft zwar zu, dass der Verunglückte nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei, dennoch habe er dem Betrieb wirtschaftlich gedient, wodurch er den Status eines Wie-Beschäftigten habe. Der Vorsitzende Richter des BSG erklärte, "Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis". Außerdem habe der Probearbeitstag einen objektiven wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen, weshalb die gesetzliche Unfallversicherung zu greifen habe, urteilte das BSG am 20.08.2019 unter dem Aktenzeichen B 2 U 1/18 R.

Die Gewerkschaft ver.di sieht die Entscheidung des BSG positiv, denn Probearbeit sei vom Sozial- und Arbeitsrecht nicht abgedeckt. Zudem könnten Probearbeitstage vom Arbeitgeber missbräuchlich eingesetzt werden. Ein Sprecher von ver.di verdeutlichte, "Wenn […] die Arbeitgeber einen einzelnen Probetag als Einstellungsvoraussetzung wollen und durchsetzen, dann muss dieser auch vom Unfallversicherungsschutz abgedeckt sein."
Demnach sei die Gewerkschaft ver.di mit dem Urteil des Bundessozialgerichts zufrieden.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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