Probearbeiten: Das dürfen Arbeitgeber verlangen
Im Rahmen von Auswahlprozessen für die Besetzung eines Arbeitsplatzes wünschen sich manche Arbeitgeber ein Probearbeiten, um die Eignung des Bewerbers festzustellen. Dies kann auch für den Bewerber vorteilhaft sein, jedoch gibt es einiges zu beachten.
Gegenseitiges Kennlernen beugt falschen Erwartungshaltungen vor
Fehleinschätzungen bei der Besetzung offener Stellen gehen für Arbeitgeber mit Kosten und zusätzlichem Aufwand einher. Um Fehlbesetzungen zu vermeiden, greifen Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens gelegentlich auf die Maßnahme des Probearbeitens zurück. Beim Probearbeiten oder auch Einfühlungsverhältnis genannt, sollte vorrangig ein gegenseitiges Kennenlernen zwischen potenziellen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Vordergrund stehen, so Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber der Berliner Zeitung. Während Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Fähigkeiten eines Kandidaten zu begutachten, können sich Bewerber einen Eindruck über die potenzielle Arbeitsstelle verschaffen.
Rahmenbedingungen für Probearbeiten
Damit das Probearbeiten für beide Seiten zielführend ist, sollten einige Dinge beachtet werden. Auch wenn das Probearbeiten nicht Teil eines offiziellen Arbeitsverhältnisses ist, sollten die Rahmenbedingungen vertraglich festgehalten werden, so Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber den Ruhr Nachrichten. Darunter fällt unter anderem auch die Dauer des Einfühlungsverhältnisses. Während sich der Zeitraum in der Regel auf ein bis zwei Tage beschränkt, ist arbeitsrechtlich klar geregelt, dass für ein Probearbeiten der Zeitraum von einer Woche nicht überschritten werden darf, so Markowski. Zu beachten sei außerdem, dass Bewerber noch nicht als Beschäftigte gelten und demnach grundsätzlich nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, während jedoch einzelne Tätigkeiten vom Versicherungsschutz abgedeckt sein können. Da das Einfühlungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet, bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf eine Vergütung.
Rechte der Bewerber
Eine andere Sachlage ergebe sich, wenn das Probearbeiten weniger den Charakter eines Einfühlungsverhältnisses habe und mehr dem temporären Ersatz fehlender Angestellte gleiche. In diesem Fall würde sich laut Markowski aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitsverhältnis ergeben. Wer demnach beispielsweise eine Woche lang mitarbeite und konkrete Arbeitsergebnisse einbringe, hat einen Anspruch auf Vergütung und solle diesen auch einfordern. Dies gelte vor allem für den Fall, wenn der Bewerber den Zuschlag für die ausgeschriebene Stelle letztlich nicht erhalte.
N. Lorenz / Redaktion finanzen.net
Weitere News
Bildquellen: baranq / Shutterstock.com