BAföG-Reform

Studienstarthilfe: 1.000 Euro Zuschuss für Erstsemesterstudierende

22.10.24 23:23 Uhr

1.000 Euro für Erstsemester: So profitieren Studierende von der Studienstarthilfe | finanzen.net

Das Kabinett hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht. Studienanfänger aus ärmeren Familien sollen einen Zuschuss von 1.000 Euro erhalten. Die BAföG-Sätze werden bis auf weiteres nicht erhöht.

Förderungsinstrument innerhalb des BAföG

Studienanfänger aus ärmeren Familien sollen ab Herbst 2024 vom Staat 1.000 Euro Startgeld für die Anschaffung eines Laptops, Lehrbücher oder zur Finanzierung des Umzugs zum Studienort bekommen. Die sogenannte Studienstarthilfe ist Teil einer BAföG-Reform, die vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde. Die eigentlichen BAföG-Sätze werden dem Gesetzentwurf zufolge nicht erhöht. Über das Gesetz wird nun im Bundestag weiter beraten, es können sich demnach noch Details ändern, so ZDFheute.

Studienstarthilfe: Wer ist förderberechtigt?

Gemäß dem Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet sich die Studienstarthilfe an Studienanfänger mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikuliert haben. Auch für den Besuch an einer als gleichwertig anerkannten privaten Hochschule oder tertiären Akademie kann die Studienstarthilfe beantragt werden. Teilnehmer an einem Vorkurs, die bereits als Studierende an der Hochschule immatrikuliert werden, sollten bereits zu Beginn des Vorkurses die Studienstarthilfe beantragen, da die Förderberechtigung an diese erstmalige Immatrikulation geknüpft ist und bereits der Vorkurs als Ausbildungsbeginn zählt.

Das Bundesbildungsministerium schätzt in seinem Gesetzentwurf, dass jährlich etwa 15.000 Studienanfänger von dem Förderinstrument profitieren könnten. Im vergangenen Jahr wurden an deutschen Hochschulen knapp 480.000 Erstsemester gezählt.

Wie hoch ist die Studienstarthilfe?

Die Starthilfe ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 Euro und dient zur Finanzierung von Aufwendungen, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen. Für die regelmäßig während der Ausbildung anfallenden Kosten für Lebensunterhalt und Lernmittel steht nach wie vor das BAföG zur Verfügung, welches parallel beantragt werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen oder die Anrechnung der Studienstarthilfe auf andere Sozialleistungen findet nicht statt, so das Bundesministerium.

Welche Sozialleistungen berechtigen zur Antragsstellung?

Nach Angaben des Bundesministeriums gelten Personen als berechtigt, die im Monat vor Studienbeginn Sozialleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied), Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen haben oder eine in Paragraph 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Was gilt es zu beachten?

Die Studienstarthilfe kann seit dem 2. September 2024 ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden und ist unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag. Für den Antrag auf Studienstarthilfe gilt eine Antragsfrist zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester beispielsweise am ersten Oktober, dann kann der Antrag bis zum 30. November auf BAföG Digital gestellt werden.

Für die Antragstellung wird ein Bund-ID benötigt. Diese stellt das zentrale Konto des Bundes zur Identifizierung der Antragstellenden bei Einreichung eines Online-Antrages dar.

Muss die Studienstarthilfe später zurückgezahlt werden?

Nach Angeben des Bundesministeriums muss die Studienstarthilfe grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Etwas anderes gilt nur für den Fall von missbräuchlicher Beantragung, etwa wenn die Studienstarthilfe mehrfach beantragt und ausgezahlt wurde oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Studienstarthilfe nicht vorlagen und eine Täuschung vorlag.

Redaktion finanzen.net

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