Verkehrsschild unleserlich - Das gilt es zu beachten
Besonders in den kalten Monaten passiert es immer mal wieder, dass Verkehrsschilder durch Schnee, Eis oder Schmutz nicht oder nur kaum zu erkennen sind. Doch was bedeutet das für Autofahrer?
Verkehrsschilder unterliegen dem Sichtbarkeitsgrundsatz
Für Straßenverkehrsschilder in Deutschland gilt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Verkehrsschilder so zu platzieren, dass sie vom Verkehrsteilnehmer beiläufig und schnell erfasst werden können. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.08.2008 (Aktenzeichen 3 C 18/07) bestätigt. Ist der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht mehr gegeben, kann die rechtliche Wirksamkeit des Verkehrsschilds erlöschen. Dies gilt auch für Verkehrsschilder, die durch Pflanzen- beziehungsweise Baumbewuchs unkenntlich werden, so das Urteil des Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) vom 30.09.2010 (Aktenzeichen III-3 RBs 336/09). Nichtsdestotrotz sollten einige Dinge beachtet werden.
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Es kommt auf die Art des Verkehrsschilds an
Verkehrsschilder, deren Form bereits Aufschluss über die Bedeutung gibt, sind stets gültig. Darunter zählen das achteckige Stoppschild oder das umgekehrte Dreieck "Vorfahrt achten". Schilder, deren Vorschrift objektiv nicht erkennbar ist und deren Form keinen Hinweis auf diese zulässt, verlieren ihre Rechtsgültigkeit. Hierunter fallen dreieckige Gefahrenschilder und runde Verbots- respektive Beschränkungszeichen. Ist beispielsweise ein Tempolimit vorgegeben, das nicht identifizierbar ist, so ist dieses nicht zwangsweise zu beachten.
Obacht gilt jedoch trotzdem, denn der Verkehrsteilnehmer ist gemäß Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu "ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht" verpflichtet. Die Geschwindigkeit sollte also an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie eigene Fähigkeiten und Fahrzeugbedingungen angepasst sein. Zudem gilt für Ortskundige eine besondere Sorgfalt, da von ihnen erwartet wird, die geltenden Regeln zu kennen.
Autofahrer hat die Nachweispflicht
Wird man nun doch geblitzt, so kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Als Verkehrsteilnehmer muss man dann jedoch nachweisen, dass das Schild - also das Tempolimit - nicht zu erkennen war. Neben Fotos helfen meist auch kostenpflichtige Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes, so Juristen des ADAC. Bei Polizeikontrollen gestaltet sich der Nachweis leichter, da diese sich selbstständig ein Bild der Lage vor Ort und Stelle machen können.
Bei Parkzonen mit Parkausweis- oder Parkscheibenpflicht gilt bei verschneiten Windschutzscheiben kein Knöllchenrisiko, da diese im Fahrzeug so anzubringen sind, "dass sie unter Normalbedingungen von außen gut sichtbar sind", wie es weiter heißt. Liegt hinter der Schneedecke also ein Parkausweis oder eine Parkscheibe, ist man seiner Pflicht nachgekommen und nicht zu belangen.
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J. Vogel / Redaktion finanzen.net
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