Schadensersatz von der SCHUFA: Dann sind negative Einträge unberechtigt
Ein SCHUFA-Eintrag kann so einige negative Konsequenzen mit sich bringen. Handelt es sich dabei auch noch um einen unberechtigten Eintrag, steht Betroffenen Schadensersatz zu.
Negative SCHUFA-Einträge
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann für Privatpersonen gravierende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wie die Plattform Anwalt.de erklärt, verliert man dabei nicht nur seine Kreditwürdigkeit, es werden außerdem Kreditkarten gesperrt, Bestellungen im Versandhandel sind nur noch gegen Vorkasse möglich und Banken kündigen wegen mangelnder "Bonität" laufende Kredite. Im schlimmsten Fall kann dies sogar dazu führen, dass einem die Insolvenz droht, wenn man die gekündigten Kreditschulden nicht direkt begleichen kann. Mit einer Insolvenz folgen dann weitere negative Folgen, wie zum Beispiel die Pfändung des Einkommens und des gesamten Vermögens bis hin zum Verlust des Eigenheims. Betroffene bemerken einen negativen SCHUFA-Eintrag außerdem häufig erst in Situationen wie beim Bezahlen im Supermarkt, wenn die Kreditkarte nicht mehr funktioniert.
Unberechtigter Eintrag
Bedenkt man, wie erheblich die Konsequenzen eines negativen SCHUFA-Eintrags sind, sei es jedoch verwunderlich, wie leicht es passieren kann, dass falsche Daten an die SCHUFA gemeldet werden und völlig zu Unrecht die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zerstört wird. Dazu genügt schon ein einfacher "falscher Knopfdruck" bei der Bank. Kommt tatsächlich der Verdacht auf, dass es sich bei einem SCHUFA-Eintrag um einen unberechtigten Eintrag handelt, sollte man sich Anwalt.de nach an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um dieser Sache nachzugehen. In der Regel sollen die dabei entstehenden Kosten durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.
Oftmals kann es aber bereits ausreichen, sich an den Verbraucherservice der SCHUFA zu wenden. Der kostenlose Dienst prüft die Einträge und korrigiert sie entsprechend. Sollte es nicht zur Einigung kommen, können sich Verbraucher aber auch an den unabhängigen Ombudsmann der SCHUFA wenden, so die Wirtschaftsauskunftei, welcher die Einträge erneut einer Prüfung unterzieht. Auch diesen Service bietet die SCHUFA kostenlos an.
Stellt sich heraus, dass der Eintrag tatsächlich nicht rechtmäßig ist, müssen die falschen Daten umgehend gelöscht werden. Neben der Löschung steht Betroffenen gemäß Art. 82 DSGVO jedoch auch Schadensersatz zu. Dabei sollen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden beglichen werden. "Unter materiellen Schäden versteht man Kosten oder finanzielle Nachteile, die dem Betroffenen aufgrund der Herabstufung der Kreditwürdigkeit und den daraus resultierenden Folgen entstanden sind. […] Unter immateriellen Schäden versteht man die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Immaterieller Schadensersatz ist vergleichbar mit einem Schmerzensgeld. Umstritten ist dabei, ob ein falscher SCHUFA-Eintrag alleine ausreicht, um immateriellen Schadensersatz verlangen zu können, oder ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliegen muss." Wie viel Geld man letztendlich bekommt, hängt von den Einzelfällen ab. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto höher fällt der Schadensersatz aus. In der Vergangenheit haben Gerichte Schadensersatzbeträge zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro zugesprochen.
Wann sind negative Einträge unrechtmäßig?
Damit ein negativer SCHUFA-Eintrag rechtmäßig ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie Anwalt.de erklärt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist der negative Eintrag nicht berechtigt. Zunächst gilt für Einträge über titulierte Forderungen (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vollstreckungsbescheid), dass diese erst dann zulässig sind, wenn die Forderung nach Entscheidungserlass nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen wird. Grund dafür ist, dass die Tatsache, dass eine Forderung gerichtlich tituliert wurde, nichts über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aussagt. Eine Forderung, die noch nicht gerichtlich festgestellt wurde, darf nur dann Gegenstand eines Negativeintrags sein, wenn die Forderung unbestritten ist. Erkennt ein Schuldner eine Forderung nicht ausdrücklich an, darf nur ein Negativeintrag erfolgen, wenn wiederum folgende Voraussetzungen erfüllt sind: "Der Schuldner wurde nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt, die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück und der Schuldner wurde zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet."
E. Schmal / Redaktion finanzen.net
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