Arbeitszeugnis: Diese Anforderungen müssen erfüllt werden
Mit Hilfe eines Arbeitszeugnisses werden Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihre Leistungen im Betrieb beurteilt. Die Bewertung erfolgt dabei anhand von bestimmten Formulierungen - ist der Mitarbeiter nicht zufrieden mit seinem Zeugnis, kann er Einspruch beim Arbeitgeber einlegen.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland nach Paragraph 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Mitarbeiter jahrelang fest angestellt war oder "nur" als Werkstudent oder Praktikant gearbeitet hat - wer am Ende seines Beschäftigungsverhältnisses steht, darf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen. Unternehmer sind allerdings nicht gezwungen, automatisch aktiv zu werden. Das Arbeitszeugnis muss in Einzelfällen also explizit beim Arbeitgeber angefordert werden.
Das einfache Arbeitszeugnis
Prinzipiell unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis. Wie die Gansel Rechtsanwälte erklären, sind in dem einfachen Arbeitszeugnis zunächst einmal Ausstellungsdatum und -ort, der Name des Arbeitnehmers und der Ort der Beschäftigung zu nennen. Außerdem muss das einfache Zeugnis laut § 109 Gewerbeordnung "mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit" enthalten.
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Das qualifizierte Arbeitszeugnis
Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist laut den Rechtsexperten um einiges vielschichtiger und eignet sich daher in der Regel besser für künftige Bewerbungen. Denn anstatt nur die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu nennen, wird hier spezifisch auf die verschiedenen Aufgaben des Angestellten eingegangen. Außerdem wird der Arbeitnehmer in der Regel für seine Leistungen und sein Sozialverhalten beurteilt. Oft werden auch absolvierte Weiterbildungen sowie Initiativen des Angestellten von dem Arbeitgeber erwähnt.
Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein
In Paragraph neun der Gewerbeordnung werden außerdem Anforderungen an die inhaltliche und äußere Form des Zeugnisses gestellt. Wie Rechtsanwältin Anna Katharina Kastner auf ihrer Website erklärt, muss das Zeugnis auf Geschäftspapier ausgestellt werden und mindestens die Unterschrift des ranghöheren Vorgesetzten enthalten.
Weiterhin muss das Zeugnis "klar und verständlich formuliert sein". Das heißt, es dürfen keine zweideutigen Formulierungen in der Beurteilung enthalten sein, daher keine Klauseln, die eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer machen sollen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Zeugnis Angestellten nicht schadet. Auch verhindert das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) laut dem HR Management-System Personio, dass bestimmte Informationen über den Angestellten in der Beurteilung preisgegeben werden. Um eine Diskriminierung von Mitarbeitern zu verhindern, dürfen daher keine Angaben zu "Religion, Partei oder Ethnie" gemacht werden.
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Benotung erfolgt mit Klauseln
Die Benotung der Leistungen erfolgt nicht auf die klassische Weise von eins bis sechs - trotzdem haben Unternehmer mit der Zeit eine eigene Sprache entwickelt, um die Arbeitnehmer für ihre Leistungen besser beurteilen zu können. Wie die Gansel Rechtsanwälte erklären, spielt dabei vor allem der genaue Wortlaut eine große Rolle: Hat ein Arbeitnehmer die Aufgaben laut dem Zeugnis beispielsweise "stets zur vollsten Zufriedenheit" erfüllt, zeigt sich der Arbeitgeber sehr zufrieden mit der Arbeit des Mitarbeiters. Wird in der Beurteilung dagegen die Formulierung "Er erfüllte seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit" verwendet, bewertet der Vorgesetzte die Leistungen seines Mitarbeiters den Experten zufolge nur mit einem "Befriedigend".
Arbeitnehmer darf Einspruch erheben
Fühlt ein Arbeitnehmer sich aufgrund seiner Beurteilung ungerecht behandelt oder liegen allgemeine, formale oder inhaltliche Fehler im Zeugnis vor, hat der Angestellte das Recht auf die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Wie die Jobbörse Absolventa erklärt, spielt es dabei keine Rolle, ob nur einfache Rechtschreibfehler vorliegen, persönliche Daten oder Arbeitstätigkeiten im Zeugnis falsch festgehalten sind: Bei Fehlern kann der Arbeitnehmer die Ausbesserung des Zeugnisses vom Arbeitgeber verlangen. Gemäß Paragraf 195 BGB verfällt dieser Anspruch jedoch nach drei Jahren.
Pauline Breitner / Redaktion finanzen.net
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