Dienstreisen, Arbeitsweg & Co: Was zählt eigentlich zur Arbeitszeit?
Wir klären auf, was eigentlich laut Arbeitszeitgesetz zur Arbeitszeit gehört.
Unterbrechung der Arbeitszeit
Der Gang zur Toilette oder die kurze Raucherpause zwischendurch - in der Regel unterbrechen wird die normale Arbeitszeit durch solche Tätigkeiten häufig. Oftmals ist weder Arbeitgebern noch Arbeitnehmern klar, welche dieser Unterbrechungen zur Arbeitszeit gehören und welche nicht. Grund für diese Unklarheit sind die verschiedenen Regelungen, die zu beachten sind, wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Wir haben für Sie einige Tätigkeiten zusammengefasst, die rechtlich betrachtet zur Arbeitszeit gehören.
Aufräumen nach Geschäftsschluss
Besonders in der Gastronomie oder im Einzelhandel müssen Angestellte häufig noch nach offiziellem Ladenschluss aufräumen oder saubermachen. Da dies aber auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, gehört diese Tätigkeit in die Arbeitszeit und muss demnach auch vergütet werden. Das Gleiche gilt beispielsweise, wenn sich ein Kunde länger im Geschäft aufhält.
Rüstzeit
Arbeitnehmer, die eine Bürotätigkeit ausüben, müssen zu Arbeitsbeginn in der Regel erst den Rechner hochfahren. Für viele stellt sich da die Frage, ob dies zur regulären Arbeitszeit zählt, obwohl die Arbeit per se noch nicht begonnen hat. Da dies jedoch eine erforderliche Tätigkeit darstellt, ohne die die vom Arbeitgeber vorgelegten Aufgaben nicht erledigt werden können, fällt die sogenannte Rüstzeit in die vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Toilettengang
Da der Gang zur Toilette ein menschliches Grundbedürfnis ist, muss dieser ausnahmslos von jedem Arbeitgeber geduldet werden und darf demnach nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden.
Fahrzeit eines Außendienstmitarbeiters
Außendienstmitarbeiter verbringen auf ihren Reisen zum Kunden und wieder zurück viel Zeit im Auto bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Fahrten gehören zur Arbeitszeit und müssen auch als solche vergütet werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies für die berufliche Tätigkeit zwingend notwendig ist und der Mitarbeiter seine vertraglich vereinbarten Aufgaben nicht ohne Reisetätigkeit ausüben kann.
Dienstreise
Bei Dienstreisen kommt es auf die individuellen Vereinbarungen und die vertraglichen Regelungen an, generell gilt jedoch: Fällt eine Dienstreise in die reguläre Arbeitszeit, gilt sie auch als solche. Die Reisezeit wird in der Regel jedoch nur vergütet, wenn Mitarbeiter während dieser Zeit auch aktiv arbeiten, also beispielsweise im Zug E-Mails beantworten oder andere Tätigkeiten ausführen, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören. In solchen Fällen wird die Reisezeit zur restlichen Arbeitszeit addiert.
Bereitschaftsdienst
Laut Arbeitszeitgesetz muss der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit berücksichtigt werden, da sich ein Mitarbeiter im Betrieb selbst oder in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, um im Notfall den Dienst direkt aufnehmen zu können. Insofern muss die Arbeitszeit auch vergütet werden.
Freie Zeit
Wenn der Arbeitnehmer sich in einer Wartephase befindet, weil er bereits alle angefallenen Aufgaben erledigt hat, trägt der Arbeitgeber das Beschäftigungsrisiko, denn der Mitarbeiter ist lediglich verpflichtet, seine Arbeitskraft anzubieten. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, eine Tätigkeit zu schaffen. Kommt es also zu einem Leerlauf und der Vorgesetzte hat zeitweise keine Arbeit für den Arbeitnehmer, ist dies trotzdem vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Redaktion finanzen.net
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