Arbeitsrecht

Kind krank im Urlaub: Haben arbeitnehmende Eltern Anspruch auf eine Gutschrift der Urlaubszeit?

07.12.23 06:45 Uhr

Kind krank im Urlaub: Haben arbeitnehmende Eltern Anspruch auf eine Gutschrift der Urlaubszeit? | finanzen.net

Urlaub soll der Erholung von Arbeitnehmern dienen. Wenn in der Urlaubszeit das eigene Kind krank ist und gepflegt werden muss, besteht kein Anspruch darauf, die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen.

Urlaub soll Erholung der Arbeitnehmer dienen

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr zu. In vielen Fällen übersteigt der vertraglich geregelte Urlaubsanspruch die gesetzlichen Mindestanforderungen. Urlaub soll der Erholung der Arbeitnehmer dienen, wie aus dem ersten Paragrafen des Bundesurlaubsgesetzes hervorgeht. Ein erholsamer Urlaub ermöglicht es, Überlastungen vorzubeugen und fördert langfristig die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten.

Im Falle eigener Krankheit erlischt der Urlaubsanspruch nicht

Im Falle einer Krankheit während der Urlaubszeit ist eine Erholung vom Arbeitsalltag kaum möglich. Aufgrund dessen bestimmt der Paragraf neun des Bundesurlaubsgesetzes klar, dass Krankheitstage, für welche eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht als Urlaubstage zählen. In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch nicht und kann vom Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden.

Kein Anspruch auf Gutschrift des Urlaubsanspruches bei Krankheit eigener Kinder

Anders geregelt ist der Fall, wenn das eigene Kind während der Urlaubszeit erkrankt. Obwohl auch dieser Zustand der Erholung der Arbeitnehmer nicht zuträglich ist, findet Paragraf neun des Bundesurlaubsgesetzes in diesem Fall keine Anwendung, da ausdrücklich nur die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst maßgebend ist. Das bestätigt auch Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber der Frankfurter Rundschau. Dabei sei es unerheblich, ob für das erkrankte Kind ein Attest vorliege. Laut Bredereck können jedoch mit dem Arbeitgeber zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, welche im konkreten Fall anderweitige Regelungen vorsehen.

Redaktion finanzen.net

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