Ferienjob: Das sollten Schüler, Studenten und Arbeitgeber wissen
Viele Schüler und Studenten wollen oder müssen in den Ferien arbeiten, um sich etwas dazuzuverdienen oder im Studium über die Runden zu kommen. In sogenannten Ferienjobs sind sie von der Sozialversicherungspflicht befreit - dafür gibt es aber auch wichtige gesetzliche Regelungen zu beachten.
Ab dem Alter von 13 Jahren ist es Kindern und Jugendlichen in Deutschland erlaubt, zu arbeiten. Dabei muss einiges beachtet werden. Neben den allgemeinen Regeln zur Anstellung Minderjähriger gibt es zusätzliche Regelungen für Ferienjobs. Das müssen Schüler, Studenten und auch Arbeitgeber wissen.
Maximal 20 Arbeitstage im Jahr
Wichtig ist in den sozialversicherungsbefreiten Ferienjobs, dass 13- und 14-Jährige maximal zwei Stunden am Tag arbeiten dürfen - in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. Ab dem Alter von 15 Jahren dürfen jugendliche Minijobber zwischen 6 und 20 Uhr bis zu acht Stunden täglich arbeiten. Unabhängig von ihrem Alter dürfen Minderjährige nur in bestimmten Branchen wochenends arbeiten: Wenn möglich sollen sie aber den Samstag und Sonntag frei haben. Eine Branche, in der die Arbeit am Wochenende erlaubt ist, ist beispielsweise die Gastronomie.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen minderjährige Ferienjobber außerdem maximal 20 Tage im Jahr oder vier Wochen am Stück arbeiten. Arbeiten 15-Jährige oder ältere Jugendliche mehr, sind sie nicht mehr von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Mindestlohn und Anmeldung als Minijobber
Ab dem Alter von 18 Jahren dürfen Ferienjobber immerhin schon 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten, wie der Verlag für Rechtsjournalismus auf seiner Website arbeitsvertrag.org erläutert. Auch hier ändern sich jedoch die Verpflichtungen des Arbeitgebers und es gilt die Pflicht zur Sozialversicherung, wenn diese Stundenzahl überschritten wird.
Für den Arbeitgeber wichtig zu wissen ist, dass bei der Einstellung von Ferienjobbern immer die Dauer des Vertrags festgelegt sein muss - und die geplante Arbeitszeit im Rahmen der oben genannten rechtlichen Regelungen liegen muss. Die IHK München erklärt auf ihrer Website, dass die Ferienjobber außerdem bei der Minijob Zentrale angemeldet und wie alle anderen Arbeitnehmer unter Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns bezahlt werden müssen.
Redaktion finanzen.net
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