Arbeitsrecht

Corona-Impfungen: An diese Regeln müssen sich Arbeitgeber halten

14.10.21 07:20 Uhr

Corona-Impfungen: An diese Regeln müssen sich Arbeitgeber halten | finanzen.net

Arbeitgeber haben in der Corona-Pandemie verschiedene Pflichten gegenüber ihren Mitarbeitern. So soll zu einer Erhöhung der Impfbereitschaft beigetragen und auf ein effektives Hygienekonzept geachtet werden.

Auch wenn viele Menschen schon geimpft sind, ist die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernste Bedrohung für jeden von uns. Um sich bestmöglich zu schützen, gehört es auch dazu, das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln zu reduzieren. Um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu erhalten, kommen dem Arbeitgeber im Bereich der Kontaktreduktion im Betrieb sowie bei den betrieblichen Hygienekonzepten und Beiträgen zur Erhöhung der Impfbereitschaft besondere Pflichten zu.

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetz

In der Corona-Pandemie sollen weiterhin Personenkontakte reduziert werden. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sollen hierbei besonders die Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen auf ein Minimum reduziert werden. Zudem wird darauf hingewiesen, verstärkt digitale Informationstechnologien zu nutzen. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Hygienekonzept bereitzustellen. In diesem müssen die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutz angewendet und für alle Beschäftigte zugänglich gemacht werden.

Doch bei der Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts bleibt es nicht. So soll der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfbereitschaft beitragen. Hierzu müssen die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und über die Möglichkeit einer Impfung aufgeklärt werden. Zudem müssen die Mitarbeiter für Impfangebote außerhalb des Betriebs freigestellt werden. Wenn allerdings Betriebsärzte vorhanden sind, müssen diese personell und organisatorisch unterstützt werden. Wenn Mitarbeiter im Betrieb geimpft werden, muss dies zudem dokumentiert und an das "Digitale Impfquoten­moni­toring", eine Datenbank des Robert-Koch-Instituts, geschickt werden

Grundsätzlich zählen, laut Berichten der Tagesschau, Gesundheitsdaten als speziell geschützte personenbezogene Daten. Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung dieser Daten grundsätzlich untersagt. In der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. September sind laut Angaben des Deutschen Bundestags Mitarbeiter allerdings verpflichtet, in bestimmten Einrichtungen über ihren Impf- und Genesungsstatus Auskunft zu geben. Hier sind bestimmte Organisationen im Gesundheitswesen oder Gemeinschaftseinrichtungen, zum Beispiel Schulen oder Kindertagestätten, gemeint. "Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite", heißt es in dem Bericht des Deutschen Bundestags. In der Praxis gibt es zudem ein anderes Beispiel. Wenn Restaurants nur noch Geimpfte oder Genesene zulassen (2G-Regel), muss der Arbeitgeber auch die Angestellten nach deren Impfstatus fragen. Um das Problem des Datenschutzes zu umgehen, hat der weltgrößte Getränke-Abfüllanlagenbauer Krones nach Angaben des Bayerischen Rundfunks Anfang August eine freiwillige anonyme Umfrage unter den Mitarbeitern zu deren Impfstatus durchgeführt. Laut einer Sprecherin hat die Hälfte der Belegschaft daran teilgenommen.

Keine Impfpflicht in Betrieben

Generell hat der Arbeitgeber aber keine Möglichkeiten, Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben, so der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Website. Zudem darf es aufgrund des Impfstatus keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis geben. Hierzu zählt auch, dass, wenn ein Arbeitgeber eine vertragsmäßige Beschäftigung von einer Impfung abhängig macht und somit den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigert, der so genannte Annahmeverzug entsteht. Hierbei ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn der Beschäftigte seine Arbeitskraft ordnungsgemäß anbietet, die Vergütung weiterzuzahlen. Die Frage, ob der Arbeitgeber sein Personal zur Impfung verpflichten kann, wird in einem Bericht der Tagesschau verneint. "Arbeitnehmer müssen sich nur impfen lassen, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht. Bei COVID-19 gibt es keine gesetzliche Impfpflicht."

Tim Adler / Redaktion finanzen.net

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