Arbeitspflicht

Feiertag am Wohnort - Arbeitspflicht im anderen Bundesland?

17.01.25 21:37 Uhr

Feiertag zu Hause, aber Arbeitspflicht im Büro? Was Arbeitnehmer wissen müssen | finanzen.net

Viele gesetzliche Feiertage in Deutschland sind nicht einheitlich geregelt und variieren je nach Bundesland. Besonders für Beschäftigte, bei denen sich die Bundesländer für Wohn- und Beschäftigungsort unterscheiden, entstehen oft Unsicherheiten hinsichtlich der Arbeitspflicht an einem Feiertag.

Der Arbeitsort als entscheidender Faktor

Ob eine Arbeitspflicht an einem Feiertag besteht, richtet sich allein nach den gesetzlichen Regelungen des Arbeitsortes. Feiertagsregelungen des Wohnortes sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Wenn am Arbeitsort kein Feiertag besteht, bleibt die Arbeitspflicht bestehen, selbst wenn der Wohnort an diesem Tag einen gesetzlichen Feiertag hat, so jobrecht.de. Ebenso irrelevant ist der Firmensitz, wenn der Arbeitsort von diesem abweicht.

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Besondere Regelungen für Homeoffice und mobiles Arbeiten

Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice tätig sind. In diesem Fall wird der Wohnort zum Arbeitsort, wodurch die Feiertagsregelungen des Wohnortes maßgeblich werden. Anders verhält es sich bei mobilem Arbeiten ohne festen Standort. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Situation individuell mit dem Arbeitgeber zu klären, sofern keine festgelegte Regelung im Arbeitsvertrag festgehalten ist.

Unterschiede der Feiertage in Deutschland

Neben neun bundeseinheitlichen Feiertagen wie Neujahr, dem Tag der Deutschen Einheit oder dem ersten Weihnachtsfeiertag gibt es zahlreiche regionale Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten. Beispiele hierfür sind Heilige Drei Könige, Fronleichnam oder Mariä Himmelfahrt. Während Heilige Drei Könige nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ein gesetzlicher Feiertag ist, betrifft Fronleichnam etwa Teile Bayerns, Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens. Mariä Himmelfahrt ist hingegen auf das Saarland und die katholischen Regionen Bayerns beschränkt.

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Praxisbeispiele zur Anwendung der Feiertagsregelungen

In der Praxis ergeben sich klare Anwendungsfälle. Wenn etwa ein Arbeitnehmer in Bayern wohnt, wo Heilige Drei Könige ein gesetzlicher Feiertag ist, jedoch in Hessen arbeitet, wo dieser Tag nicht als Feiertag gilt, bleibt die Arbeitspflicht bestehen, sofern der Arbeitgeber darauf besteht. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsort an einem Feiertag ruht, der am Wohnort nicht gilt. Ein Arbeitnehmer aus Niedersachsen, der in Nordrhein-Westfalen arbeitet, kann am Feiertag Fronleichnam arbeitsfrei haben, obwohl dieser Tag am Wohnort kein gesetzlicher Feiertag ist.

Redaktion finanzen.net

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