Betriebsbedingte Kündigung: Was darf der Arbeitgeber, was nicht?
Auch in wirtschaftlich guten Zeiten und während eines anhaltenden Fachkräftemangels kommt es manchmal zu einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Aber welche Voraussetzungen müssen dafür überhaupt erfüllt sein?
Voraussetzung für betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt 4 Bedingungen voraus, welche alle erfüllt sein müssen, damit eine solche wirksam ist. Bestimmte Arbeitnehmer stehen dabei unter besonderem Schutz, darunter Auszubildende, Betriebsratsmitglieder und Schwangere. Bei solchen ist eine betriebsbedingte Kündigung meist unwirksam.
Bevor diese Art der Kündigung grundsätzlich erfolgen kann, muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass der Bedarf an Arbeitsleistung regressiv ist. Hierzu zählen Folgen nach der Schließung einer Filiale oder beim Optimieren von Arbeitsabläufen. Zusätzlich darf es keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz geben und das Interesse des Arbeitgebers, den Vertrag zu kündigen, muss das Interesse des Arbeitnehmers überwiegen. Wenn es nun dazu kommt, dass diese Kriterien zutreffen, muss der Arbeitgeber noch die Sozialauswahl berücksichtigen.
Sozialauswahl- Wem muss zuerst gekündigt werden?
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, welche der Arbeitgeber anwenden muss, um festzustellen, welche seiner Arbeitnehmer, die eine ähnliche Funktion und Kenntnisstand haben, gekündigt werden müssen. Dieses Auswahlverfahren basiert auf einem Punktesystem, welches von vier Sozialdaten der Arbeiter abhängig ist. Dabei ist jedoch die Gewichtung dieser einzelnen Punkte, Dienstjahre, Lebenszeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung, im System nicht vorgeschrieben, sondern dem Arbeitgeber überlassen, wobei dieser sich an einem der vier vorgegebenen Systeme orientieren sollte, um zu verhindern, dass seine Kündigung aufgrund einer unangemessen gewerteten Sozialauswahl als unwirksam gilt.
Bekommt man eine Abfindung?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung, außer wenn es der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Sozialplan vorsehen. Auch hat der Arbeitgeber das Gewohnheitsrecht zu berücksichtigen, welches ihn zur Zahlung verpflichtet, falls er grundsätzlich beim Ausscheiden eines Mitarbeiters diese Leistung erbringt. Die Abfindung wird in der Regel eng daran geknüpft, dass sich der Arbeitnehmer dazu bereit erklärt, keine Klage gegen die Kündigung zu erheben. Folglich wird die Zahlung auch meistens erst nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage geleistet, um eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Redaktion finanzen.net
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