Kontrolle der Arbeitszeit und Anwesenheit im Homeoffice - was dürfen Arbeitgeber?
Seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie gehört das Homeoffice für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Eine willkommene Abwechslung für die einen - ein Anlass, sich der Arbeit zu entziehen, für die anderen.
Die Wirtschaftskanzlei HMS.Barthelmeß Görzel berichtet in einem Kundenbeitrag, dass viele Unternehmen über abwesende bzw. nicht erreichbare Arbeitnehmer, die sich eigentlich im Homeoffice befinden sollten, klagen. Das wirft die Frage auf, inwieweit sich Arbeitgeber vor solchen Situationen schützen können und welche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden dürfen.
Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter im Homeoffice überprüfen
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Mitarbeiter im Homeoffice - bis zu einem gewissen Grad - zu kontrollieren, da er letztlich dafür verantwortlich ist, "dass auch im Home-Office die Vorgaben für Arbeits- oder Datenschutz eingehalten werden", so der Münchner Arbeitsrechtsanwalt Wolfang Gottwald gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Gottwald rät außerdem zu Homeoffice-Vereinbarungen, die die Unternehmenskonventionen auflisten und von den Mitarbeitern als Rahmenbedingungen genutzt werden können. Da das Homeoffice laut der DGB Rechtsschutz GmbH "dem Schutz der eigenen Wohnung" unterliegt, ist es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, eigenständige Kontrollen der Arbeitsabläufe vor Ort vorzunehmen.
Können Arbeitnehmer kommen und gehen, wie es ihnen beliebt?
Wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, Johannes Schipp, gegenüber der DPA verrät, hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, zu welchen Uhrzeiten der Mitarbeiter tätig ist. Trotz des veränderten Arbeitsumfelds unterliegen diese nämlich keiner Entgrenzung, sodass Mitarbeiter auch im Homeoffice an die betriebsüblichen Vorgaben gebunden sind. Die individuelle Selbstbestimmung von Arbeitsphasen sowie Fristen und Terminen durch den Arbeitnehmer ist somit ausgeschlossen.
Möchte der Arbeitgeber wissen, wann ein Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt und wann dieser in den Feierabend geht, kann er laut Schipp beispielsweise verlangen, Informationen dieser Art per Mail oder einem unternehmensinternen Chat offenzulegen. Darüber hinaus können Mitarbeiter angehalten werden, ihre Pausenzeiten exakt zu dokumentieren und ebenfalls in Form von E-Mails oder Chat-Benachrichtigungen erkennbar zu machen.
Kontrolle der Anwesenheit
Das Überprüfen der Anwesenheit ist, auf Grund von begrenzten Kontrollmöglichkeiten, ein kompliziertes Unterfangen. Entsprechende Programme existieren zwar auf dem Markt - ihre Verwendung gilt jedoch als nicht rechtens, da sie gegen das Recht auf "informelle Selbstbestimmung" verstößt. Arbeitgebern ist es also nicht erlaubt, die Eingaben, die Arbeitnehmer auf ihrer Computertastatur tätigen, über solche sogenannten Keylogger-Programme einzusehen. Der Einsatz derartiger Software-Systeme ist nur dann legal, wenn der Arbeitgeber einen "begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung hat", so Wolfgang Gottwald gegenüber der Süddeutschen Zeitung.
Allerdings bestünde für den Arbeitgeber die Möglichkeit, feste Zeitfenster für die Erreichbarkeit anzuordnen. Ständige, regelmäßige Kontrollanrufe wären theoretisch denkbar und würden sich auch in einem legalen rechtlichen Rahmen bewegen. Häufig fehlt Arbeitnehmern jedoch die Zeit für Kontrollanrufe, so Arbeitsrechtlerin Katja Keller in einem Interview mit der Welt.
Philipp Beißwanger / Redaktion finanzen.net
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