Falsche Angaben gemacht: Wie man Fehler in der Steuererklärung korrigieren kann
Was ist zu tun, wenn man bemerkt, dass man wichtige Angaben bei der Steuererklärung vergessen hat, die Unterlagen aber bereits abgeschickt sind?
Ein Fehler in der Steuererklärung
Sie haben die Steuererklärung bereits abgeschickt und bemerken erst dann, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist? Gesetzlich sind Sie durch die Abgabenordnung zu einer Richtigstellung verpflichtet und Sie haben am Ende der Steuererklärung unterschrieben, dass alle Angaben, die gemacht wurden, korrekt und vollständig sind. Wenn Ihnen dennoch ein Fehler unterlaufen ist, erklären wir Ihnen, wie Sie nun vorgehen sollten.
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So sollten Sie vorgehen
Zunächst sollten Sie herausfinden, welche Angaben in ihrer Steuererklärung genau falsch oder unvollständig waren. Dabei ist es unerheblich, ob der Fehler, der ihnen unterlaufen ist, zu Ihrem eigenen Vorteil oder Nachteil ist. In jedem Fall sollten Sie umgehend das Finanzamt kontaktieren und über fehlende Angaben informieren. Das gilt auch für den Fall, dass es sich nicht um die letzte, sondern eine vorhergehende Steuererklärung handelt. Sobald Sie das Finanzamt informiert haben, wird Ihnen in den meisten Fällen eine Frist gesetzt, innerhalb derer Sie die Korrektur vornehmen müssen und die Unterlagen anschließend erneut einreichen können.
Welche Fristen gelten
In § 169 der Abgabenverordnung wird die Festsetzungsfrist geregelt und wenn es sich bei dem Fehler um kleine Unstimmigkeiten und niedrige Beträge handelt, gelten vier Jahre. Eine Frist von fünf Jahren besteht, wenn das Finanzamt eine "leichtfertige Steuerverkürzung" durch größere Fehler sieht. Bei einer Steuerhinterziehung weitet sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre aus. Bei diesem Sachverhalt steht jedoch der Vorwurf im Raum, dass der Fehler Absicht war. Die Möglichkeit dies zu widerlegen, haben Sie nur, solange keine Betriebsprüfung stattfindet, die eine straffreie Selbstanzeige verhindern würde. Alle Fristen beginnen mit dem auf die jeweilige Steuererklärung folgenden Jahr.
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Generell ist gut zu wissen, dass es sich bei falschen Angaben des Steuerpflichtigen erst um eine Straftat handelt, wenn sie auf nachweisbarer Vorsätzlichkeit beruhen und Sie diese nicht anzeigen, nachdem Sie die falschen Angaben entdeckt haben.
Isabell Tonnius / Redaktion finanzen.net
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