Turbo- oder Sprinterklausel: Wie die Vereinbarung Arbeitnehmern nutzen kann
Ein Großteil der Arbeitnehmer wird im Laufe seiner Karriere den Arbeitgeber wechseln. Bei einer Kündigung gibt es eine Vielzahl von Dingen, die beachtet werden müssen. Dabei kann eine sogenannte Turbo- oder Sprinterklausel für die Arbeitnehmer von Vorteil sein.
Jeder Dritte will kündigen: Herausforderungen beim Jobwechsel
Im Falle einer Kündigung sind zahlreiche Aspekte zu beachten, angefangen bei der korrekten Formulierung, der Einhaltung der Kündigungsfrist und der richtigen Einreichungsform bis hin zu einem reibungslosen Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis. In diesem Prozess können einige den Überblick verlieren und wichtige Details übersehen.
Laut einer Studie der Unternehmensberatung McKinsey & Company, die im Jahr 2022 durchgeführt wurde, möchte in Deutschland jeder dritte Arbeitnehmer kündigen. Dies wird demnach maßgeblich durch unzureichende Vergütung, Unzufriedenheit mit Führungskräften und mangelnde berufliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten beeinflusst.
Hin und wieder führt eine Kündigung zu rechtlichen Auseinandersetzungen vor Gericht. Das Online-Portal datev-magazin.de berichtet, dass es im Jahr 2019 insgesamt zu 426.108 Klageverfahren vor deutschen Arbeitsgerichten gekommen ist. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, bestehen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, die enden, Möglichkeiten zur Vereinbarung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen.
Die Turboklausel: Bedingungen und Vorteile im Überblick
Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam beschließen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, kommen häufig Aufhebungsverträge zustande, wie von der Kanzlei Ahlborn auf ihrer Webseite beschrieben. Der Zweck des Vertrags besteht darin, das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich zu regeln. Im Gegensatz zur Kündigung müssen also beide Parteien zustimmen.
Im Unterschied zu den Aufhebungsverträgen werden Abwicklungsverträge erst nach einer vorangegangenen Kündigung geschlossen. Allerdings sollen auch die Abwicklungsverträge die Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären, wie Anwalt Dr. Ahlborn ergänzt.
Beide Vertragsarten enthalten häufig eine Turbo- oder Sprinterklausel. Diese zusätzliche Vereinbarung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem vereinbarten Datum zu beenden. Dr. Ahlborn erklärt, dass eine solche Klausel besonders dann für den Arbeitnehmer von Vorteil sein kann, wenn dieser schnell eine neue Stelle antreten möchte.
Bei Ausübung der Turbo- oder Sprinterklausel bietet der Arbeitgeber zudem eine erhöhte Abfindung an. Denn auch für den Arbeitgeber kann die Klausel von Vorteil sein. Insofern der Arbeitnehmer das Unternehmen früher verlässt, muss der Arbeitgeber keine Gehälter und damit auch keine darauf anfallenden Sozialbeiträge mehr zahlen. Zudem kann der Arbeitgeber, wie in dem Beitrag der Kanzlei Ahlborn erläutert, die freigewordene Stelle natürlich auch schneller wieder besetzen.
Die Höhe der Grundabfindung hängt vom zugrundeliegenden Vertrag ab. Allerdings erklärt Ahlborn, dass sie sich häufig aus einem halben Monatsbruttogehalt multipliziert mit der Anzahl der Jahre ergibt, in denen man für den Arbeitgeber tätig war. Nutzt man jedoch die Turbo- oder Sprinterklausel, kommt diese Abfindung noch hinzu. Üblicherweise gilt in solchen Fällen ein weiteres Nettogehalt für jeden Monat, den der Arbeitnehmer das Unternehmen früher als vereinbart verlässt.
Vorsicht bei der Ausübung: Wann die Klausel hilfreich ist - und wann nicht
Ähnlich wie bei der Kündigung selbst gibt es auch bei der Ausübung der Turbo- bzw. Sprinterklausel einiges zu beachten. Sollte ein Arbeitnehmer sich dazu entschließen, von der Klausel Gebrauch zu machen, muss er das Unternehmen schriftlich darüber informieren, und zwar auf Papier mit einer Unterschrift. Häufig, wie Ahlborn erläutert, müssen Arbeitnehmer die Klausel bis zu zwei Wochen vor dem gewünschten Ausstiegsdatum anwenden.
Wenn die Klausel nicht korrekt angewendet wird, kann dies unter Umständen den Übergang in das neue Arbeitsverhältnis erschweren. Denn dann muss der Eintritt in das neue Unternehmen erneut verhandelt werden. Wenn sich der Arbeitnehmer ohne korrekte Anwendung für den Arbeitsbeginn in seiner neuen Position entscheidet, stellt dies einen fristlosen Kündigungsgrund seitens des alten Arbeitgebers dar. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sein verbleibendes Arbeitsentgelt, die Sprinterprämie und seine Grundabfindung verliert.
Zusätzlich fügt die Kanzlei Ahlborn in ihrem Online-Beitrag hinzu, dass von einer Anwendung der Klausel ohne eine neue Stelle abzuraten ist. Dadurch verlieren Arbeitnehmer nicht nur ihr verbleibendes Gehalt, sondern haben auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kim K. Hingley / Redaktion finanzen.net
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