Vermögensverwalter-Kolumne

Aktien und Anleihen aus Papier im Nachlass - Gültigkeit und Verwertung

27.02.25 14:04 Uhr

Aktien und Anleihen aus Papier im Nachlass - Gültigkeit und Verwertung | finanzen.net

Im Rahmen eines Nachlasses stößt man immer wieder auf sogenannte "Papieraktien" oder "Papieranleihen", die viele Jahre alt sein können.

Diese Wertpapiere wecken oft die Frage, ob sie noch gültig sind und ob sie an der Börse verkauft werden können. Während diese Papiere früher als physische Urkunden ausgegeben wurden, hat die Digitalisierung den Wertpapierhandel mittlerweile verändert. Dennoch gibt es bestimmte Regelungen und Vorgehensweisen, die auch für solche alten Papiere von Bedeutung sind.

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Zunächst stellt sich die Frage, ob die Coupons, also die Zinsansprüche bei Anleihen oder die Dividendenansprüche bei Aktien, noch gültig sind. Bei Anleihen aus Papier, die Zinszahlungen in Form von Coupons an den Inhaber gewähren, muss geprüft werden, ob die entsprechenden Zinsen bereits abgegolten wurden oder ob sie noch eingezogen werden können. Viele Papieranleihen haben eine feste Laufzeit und enden mit der Rückzahlung des Nominalbetrags. Sollten sich im Nachlass Anleihen mit abgelaufenen Laufzeiten befinden, sind die Coupons nicht mehr gültig. Ebenso können Aktien von Unternehmen, die insolvent sind oder bereits nicht mehr existieren, keine Dividenden mehr abwerfen.

Aktien hingegen, die noch an existierenden Unternehmen hängen, können weiterhin an der Börse gehandelt werden, auch wenn sie aus Papier bestehen. Hierbei ist jedoch entscheidend, ob das Unternehmen seine Aktien inzwischen digitalisiert hat. In den meisten Fällen wurden physische Aktien im Laufe der Jahre durch elektronische Wertpapiere ersetzt, sodass eine Umstellung auf digitale Aktien erforderlich ist, um sie weiterverwerten zu können.

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Verkauf von Papieraktien an der Börse

Um eine Papieraktie heute noch an der Börse zu verkaufen, muss der Inhaber sie in der Regel zunächst in eine elektronische Form überführen lassen. Dies geschieht in der Regel über eine Depotbank, die für die Umwandlung und das entsprechende Registrieren der Aktien im Wertpapierhandel zuständig ist. In Deutschland beispielsweise erfolgt diese Umwandlung durch die zentrale Wertpapierverwahrung bei der Clearstream Banking AG. Der Besitz einer physischen Aktie allein reicht nicht aus, um sie zu handeln, wenn sie nicht digitalisiert wurde.

Hat das Unternehmen, dessen Aktie im Nachlass gefunden wurde, weiterhin Bestand und handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse notiert sind, kann der Inhaber die Aktien durch die Umwandlung in den elektronischen Handel bringen und anschließend verkaufen. Dies erfordert die Vorlage der Papieraktien bei der Bank oder dem Broker, die dann die entsprechenden Schritte zur Umwandlung und zum Handel einleitet. Auch hier kann die Bank für den Verkauf und die Abwicklung des Verkaufsprozesses eingeschaltet werden.

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Fazit

Auch wenn im Nachlass alte Papieraktien oder -anleihen gefunden werden, sind diese nicht zwangsläufig wertlos. Die Coupons der Anleihen sind oft nur dann noch gültig, wenn die entsprechende Laufzeit nicht überschritten ist, während Aktien unter bestimmten Bedingungen weiterhin gehandelt werden können, wenn sie ins elektronische Register überführt wurden. Der Verkauf solcher Wertpapiere erfordert in der Regel die Hilfe einer Depotbank oder eines Brokers, um die Umwandlung in digitale Formate zu ermöglichen und den Wertpapierhandel wieder aufzunehmen. Der Inhaber sollte sich daher an seine Bank oder einen Finanzexperten wenden, um den Wert und die Möglichkeiten zur Verwertung der gefundenen Papiere zu prüfen.

von Andreas Glogger, Geschäftsführer, Vorsitzender Investment-Rat der GLOGGER & PARTNER Vermögensverwaltung GmbH in Krumbach

Diesen und weitere Vermögensverwalter mit Ihren Meinungen und Online-Anlagestrategien finden Sie auf https://www.v-check.de/

Von Heiko Löschen, Geschäftsführer der GSP asset management in Münster.

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Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.