Steuern: Neue Urteile zu wertlos ausgebuchten Aktien?
22.01.18 17:30 Uhr
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von Markus Hinterberger, €uro am Sonntag
Gibt es neue Urteile zur Frage, ob wertlos ausgebuchte Aktien mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden können?
€uro am Sonntag: Das Bundesfinanzministerium ist noch immer der Ansicht, dass Verluste durch Verkauf von Aktien realisiert werden müssen, um mit anderen Gewinnen verrechnet werden zu können. "Daher stellt der Vorgang des wertlosen Ausbuchens keine Veräußerung dar, zudem muss der Verkaufserlös über den Kosten der Transaktion liegen", sagt Stefan Thiem, Steuerberater bei der Münchner Kanzlei Ebner Stolz.
Allerdings gibt es Bewegung in der Rechtsprechung: Ein neues Urteil des Finanzgerichts München besagt, dass Verluste aus wertlosen Aktien, die auf einen fremden Dritten übertragen werden, sehr wohl mit Gewinnen verrechnet werden dürfen (Az. 7 K 1888/16). Zum Ausbuchen wertloser Aktien gibt es ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das einen steuerlichen Verlust verneint (Az. 7 K 2175/16 F). Hier ist jedoch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 34/16). Also können Sie mit Verweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. "Ich rate aber Anlegern in der Regel, betroffene Aktien rechtzeitig zu verkaufen", sagt Thiem. Der Verlust sollte in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Falls das Finanzamt den Verlust ablehnt, sollte man Einspruch erheben.
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