Auslandsdividenden: Ausschüttungen optimal steuern
Quellensteuer: Was deutsche Aktionäre bei Dividendenzahlungen ausländischer Unternehmen beachten müssen.
von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag
Wer als Aktionär ein internationales Depot hat, sollte sich auch um die steuerlichen Feinheiten bei den Ausschüttungen kümmern. Denn eine ausländische Quellensteuer kann die Dividendenrendite netto erheblich schmälern.
Die vor Ort erhobene Pauschalabgabe auf Dividenden ist von Land zu Land unterschiedlich. Im schlimmsten Fall werden Anlegern sowohl deutsche Abgeltung- als auch ausländische Quellensteuer abgezogen. So kann die Nettodividende bis auf die Hälfte des Bruttoausschüttungsbetrags zusammenschmelzen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es zwei Auswege: Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen getroffen, die eine Anrechnung der Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer vorsehen - bis zu einem Satz von 15 Prozentpunkten.
Die verbleibende Quellensteuer müssen sich deutsche Aktionäre im Ausland selbst zurückholen. Gleiches gilt, wenn ausländische Pauschalabgaben nicht auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Erforderliche ausländische Steuerformulare können beim Bundeszentralamt für Steuern (bzst.de) im Bereich "Service" heruntergeladen werden. Die folgenden Besteuerungsregeln sind hier wichtig:
USA: Ermäßigung vorab möglich
Besitzer von US-Aktien müssen auf Dividendenzahlungen pauschal 30 Prozent der Ausschüttung als Quellensteuer an den amerikanischen Fiskus abführen. Bereits vor der Dividendenzahlung können deutsche Aktionäre einen Antrag auf Ermäßigung der US-Quellensteuer auf 15 Prozent stellen. Zwar haben Anleger später noch die Möglichkeit, die Differenz von 15 Prozentpunkten einzufordern, allerdings ist dafür eine spezielle Steuererklärung für "beschränkt Steuerpflichtige" nötig, die rückwirkend nur für ein Jahr abgegeben werden kann. Hat die Depotbank gegenüber den US-Steuerbehörden den Status eines "Qualified Intermediary", wird nur der ermäßigte Satz (15 Prozent) einbehalten.
Großbritannien: Keine Abzüge
Die Besteuerung britischer Dividenden ist aus Sicht deutscher Aktionäre äußerst anlegerfreundlich. Das Vereinigte Königreich verzichtet für Dividendenzahlungen britischer Unternehmen an Anleger mit Wohnsitz in Deutschland auf jeglichen Quellensteuerabzug - und das bereits seit 1973. Ausschüttungen fließen ohne lästigen Erstattungsantrag auf das Depotverrechnungskonto.
Frankreich: Faules Steuerpräsent
Seit 2018 hat Frankreich seine Quellensteuer für Dividenden von 30 auf 12,8 Prozent abgesenkt. Was gut klingt, führt bei der Steuerabrechnung des vergangenen Jahres zu Rückforderungen des deutschen Fiskus. Technisch wurde die Absenkung der Quellensteuer erst ab Juli 2018 umgesetzt. Im ersten Halbjahr haben die Depotbanken noch 30 Prozent einbehalten und davon die Hälfte auf die fällige Abgeltungsteuer angerechnet. Richtig wäre nur eine Anrechnung von 12,8 Prozent gewesen. Die Banken sind aber nicht verpflichtet, die falschen Abrechnungen zu korrigieren.
Den Schwarzen Peter haben jetzt die Anleger. Sie müssen Dividenden französischer Firmen in der Steuererklärung angeben und die zu viel angerechnete Quellensteuer (2,2 Prozent) zurückerstatten. Die Banken behalten auch aktuell 30 Prozent Quellensteuer ein und rechnen nur 12,8 Prozent auf die deutsche Steuerschuld an. Die übrigen 17,2 Prozent müssten Anleger in Frankreich zurückfordern. Das lohnt sich aber aufgrund hoher Gebühren der Depotbanken häufig nicht.
Niederlande: Volle Anrechnung
Bei Dividendenzahlungen rechnen deutsche Depotbanken niederländische Quellensteuer (15 Prozent) in voller Höhe als Abschlag auf die deutsche Abgeltungsteuer an. In Deutschland steuerpflichtige Anleger müssen kein Formular ausfüllen.
Schweiz: "Tax Voucher" nötig
Im Land der Eidgenossen sind auf Dividendenerträge 35 Prozent Quellensteuer fällig. Davon werden Aktionären 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Die verbleibenden 20 Prozentpunkte können sich Anteilseigner auf Antrag von den Schweizer Steuerbehörden erstatten lassen. Erforderlich ist ein "Tax Voucher", der bis zu zehn Euro pro Ausschüttung kostet.
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