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Ausländische Dividenden versteuern: So bekommen Sie zu viel gezahlte Quellensteuer zurück

17.05.17 13:00 Uhr

Ausländische Dividenden versteuern: So bekommen Sie zu viel gezahlte Quellensteuer zurück | finanzen.net

Die Erntesaison ist fast vorbei, die Dividenden sind nach und nach ausgeschüttet worden - auch für ausländische Aktien. Jetzt kommt die richtige Zeit, sich die einbehaltene Quellensteuer zurückzuholen.

Immer mehr Investoren legen sich ausländische Werte in die Depots. Dies weiß auch Christiane Hölz. "Die Portfolios der Anleger werden immer internationaler. Gerade weil ausländische Unternehmen oft hohe Dividenden zahlen, ist die Erstattung der Quellensteuer für viele Investoren ein relevantes Thema."

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Quellensteuern auf Dividenden

Bei einem Investment in ausländische Aktien wird in dem jeweiligen Heimatland des Unternehmens häufig eine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen fällig. Die Höhe variiert von Land zu Land. So erhebt die Schweiz beispielsweise 35 Prozent Quellensteuer, in Italien gilt ein Steuersatz von 20 Prozent. Für deutsche Anleger bedeutet dies eine doppelte Belastung, da sie hierzulande die Gewinnausschüttung nochmals komplett versteuern müssen.

Anleger haben die Möglichkeit, zu viel gezahltes Geld wieder zurückzuholen. Dazu begrenzen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Zahlung auf 15 Prozent. Diese bilateralen Verträge hat Deutschland mit nahezu allen wichtigen Staaten abgeschlossen. Sie sollen verhindern, dass Anleger für die gleiche Einnahme in mehreren Ländern Steuern zahlen müssen.

In der Praxis zahlen Anleger jedoch zunächst in jedem Land Steuern, in dem sie an Unternehmen beteiligt sind und Aktien besitzen. Dabei gelten für die verschiedenen Länder auch unterschiedliche Regeln und Fristen. Generell gilt: Anleger müssen zunächst die anfallenden Quellensteuern zahlen. Später können sie diese mit Hilfe eines Antrags auf Steuererstattung bei der jeweiligen Finanzverwaltung zurückfordern. Diese Forderung kann rückwirkend für mehrere Jahre beantragt werden.

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Keine Schwierigkeiten gibt es, wenn die erhobene Quellensteuer und der laut DBA auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbare Teil gleich hoch sind.

Sonderfall USA

Einen Sonderfall stellt die USA dar. Besitzer US-amerikanischer Aktien müssen bereits im Vorfeld der Dividendenzahlung einen Antrag auf Ermäßigung der Quellensteuer stellen. Ansonsten behält der Fiskus pauschal 30 Prozent der Ausschüttung ein. Zwar können Anleger die 15-prozentige Differenz nachfordern, dafür ist jedoch eine vereinfachte Steuererklärung erforderlich. Diese kann - anders als bei anderen Staaten - nur für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

"Wir haben ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht, wie schnell und problemlos Anleger an ihr Geld kommen. Die Schweiz ist ein Musterbeispiel. Die Anträge sind einfach und verständlich aufgebaut und werden innerhalb weniger Monate bearbeitet", berichtet Hölz. Anders sehe dies bei den französischen Nachbarn aus. "Die dortige Finanzverwaltung akzeptiert die Anträge nur, wenn sie durch eine Depotbank eingereicht werden. Dadurch entstehen den Aktionären zusätzliche Kosten."

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Eine Beispielrechnung soll die anfallenden Steuern und Rückerstattungsbeträge verdeutlichen:

Die Bruttodividende einer Aktienposition beträgt 1.000 Euro. Die Schweiz behält 35 Prozent ein, also 350 Euro. An den Anleger werden 650 Euro ausbezahlt.
Die DBA-Begrenzung auf die einbehaltenen Quellensteuer von 35 Prozent (=350 Euro) beträgt 15 Prozent. Das sind im Beispiel 150 Euro, die auf die persönliche Abgeltungssteuerlast angerechnet werden können.

In diesem Beispiel kann der Anleger die zu viel einbehaltene Steuer in Höhe von 200 Euro zurückfordern. Die restliche Quellensteuer von 150 Euro unterliegt keinem Erstattungsanspruch und kann bei dem Aktionär als so genannte anrechenbare Quellensteuer auf die individuelle Steuerschuld im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Erstattungsservice der DSW

Die DSW bietet Anlegern Hilfe bei vielen Fragen rund um die Steuererstattung. Der Service umfasst kostenlose Formulare der jeweiligen Länder zum Herunterladen. Außerdem können Anleger Leitfäden mit weiteren Information und Ausfüllhilfen gegen eine Schutzgebühr für folgende Länder bestellen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. Darüber gibt es einen kostenpflichtigen Ausfüllservice für Anleger. Die DSW bearbeitet die Erstattungsanträge anhand der eingereichten Unterlagen. Die Aktionäre schicken das ausgefüllte Formular dann lediglich unterschrieben an die zuständige Stelle.

Auch ETFs sind übrigens von der Quellensteuer und der Doppelbesteuerung betroffen. Ob und in welcher Höhe hängt von der Replikationsmethode und dem Fondsdomizil ab. Bei voll replizierenden ETFs, denen Dividenden zufließen, wird die im jeweiligen Herkunftsland eines Unternehmens gültige Quellensteuer von den Gewinnausschüttungen abgezogen. Die Steuer reduziert so das Fondsvermögen. Anleger können sich die bereits indirekt gezahlte Quellensteuer in ihrer Erklärung anrechnen lassen. Replikationsmethode und Domizil stehen in den Stammdaten eines ETFs in seinem Datenblatt auf boerse-frankfurt.de.

von Edda Vogt, Börse Frankfurt

Edda Vogt betreut die Infomationsangebote der Frankfurter Wertpapierbörse für Anleger. Herzstück des Services ist die Website boerse-frankfurt.de. Neben einem umfangreichen Angebot an Preis-, Stamm- und Unternehmensdaten als Basis eines transparenten Börsenhandels bietet das neutrale Internetportal Börsenmeldungen, aktuelle Marktberichte und fundiertes Know-how.
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Bildquellen: TijanaM / Shutterstock.com