OSRAM-Betriebsrat scheitert mit Beschwerde gegen neue ams-Offerte
Der Konzernbetriebssrat von OSRAM ist mit seiner Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen die Bafin-Entscheidung zur Freigabe des jüngsten Angebots der ams AG für OSRAM gescheitert.
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Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes seien grundsätzlich nicht drittschützend, stellte das OLG fest. Der Konzernbetriebsrat könne nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen.
Die Arbeitnehmervertreter halten das jüngste Übernahmeangebot des Chip- und Sensorproduzenten für unzulässig. Es stamme von einer 100-prozentigen Tochter der ams AG. Diese habe jedoch bereits Anfang September über eine andere 100-prozentige Tochtergesellschaft eine Offerte eingereicht, argumentieren sie. "Zur Abwendung unzumutbarer Nachteile bestehe ein dringendes Bedürfnis auf gerichtliches Einschreiten", so die Forderung an das OLG.
Das OLG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Einstweiliger Rechtsschutz werde gewährt, "wenn eine Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen einstweiligen Anordnung wahrscheinlich ist". Hier sei es aber nicht wahrscheinlich, dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Die Beschwerde stelle sich als nicht statthaft und damit als unzulässig dar.
Die Bafin nehme die "ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr". Damit fehle es dem OSRAM-Konzernbetriebsrat an einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht. Zwar könnten die Arbeitnehmer durch die Offerte in ganz erheblichen Umfang wirtschaftlich betroffen sein. "Eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit alleine begründet aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Arbeitnehmer einer Zivilgesellschaft" (= OSRAM). Damit könne offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer als Konzernbetriebsrat überhaupt auf eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit berufen könne.
FRANKFURT (Dow Jones)
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Bildquellen: OSRAM, ah
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