Die Gesellschaft darf bis zu 5 Prozent des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene inund
ausländische Investmentvermögen sind. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 5 Prozent des
Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Fonds angelegt
werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines
Zielfonds erwerben. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Zielfonds entweder nach den Anlagebestimmungen
bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Zielfonds oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Zielfonds
aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften
mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen
Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen erworben werden.