Mindestens 25 % des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 InvStG ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Fonds werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können (Mischfonds im Sinne des § 2 Abs. 7 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für den Fonds erworben werden können, berücksichtigt werden. Den Schwerpunkt bei der Anlage der Mittel des Fonds bilden Aktien innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite von mindestens 21 % bis maximal 75 %.