Das Sondervermögen strebt auf lange Sicht einen gemäßigten Wertzuwachs an.
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
- Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
- Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
- Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
- Anteile an Investmentvermögen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 7 InvG,
- Derivate gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 InvG,
- Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG
- Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen,
wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann.
Daneben ist die Anlage in allen sonstigen in den Vertragsbedingungen genannten Vermögensgegenständen
zulässig. Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten.