Mindestens 25 Prozent des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des Gemischten Sondervermögens müssen in solche Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden, die nach diesen Anlagebedingungen für das Gemischte Sondervermögen erworben werden können (Mischfonds). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds berücksichtigt werden. Das Gemischte Sondervermögen muss zudem zu mindestens 75 Prozent aus nachhaltigkeitsbezogenen Investments bestehen, welche über Investitionen in Investmentanteile bewerkstelligt werden. Um dies zu erreichen, werden nur solche Investmentanteile ausgewählt, die von ihren Emittenten als Artikel 8 oder Artikel 9 gem. Verordnung (EU) 2010/2088 (Offenlegungsverordnung) kategorisiert werden.