Das Gemischte Sondervermögen muss zu mindestens 75 Prozent aus nachhaltigen Investments bestehen, welche über Investitionen in ETF- bzw. Zielfonds-Anteile bewerkstelligt werden. Um dies zu erreichen, werden nur solche ETF- bzw. Zielfonds-Anteile ausgewählt, die von ihren Emittenten als Artikel 8 oder Artikel 9 gem. Verordnung (EU) 2010/2088 (Offenlegungsverordnung) kategorisiert werden. Außerdem müssen die Zielfonds ESG-Kriterien berücksichtigen, bei deren Nichtbeachtung bestimmte Unternehmen, Branchen oder Staaten ausgeschlossen werden, zum Beispiel anhand eines Best-in-Class-Ansatzes. Ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, deren Schwerpunkt Produkte mit negativen sozialen oder ökologischen Auswirkungen darstellen oder die in schwerwiegende ESG-Kontroversen verwickelt sind.