Die Anlagen der einzelnen Teilfonds der SICAV setzen sich ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Positionen zusammen: a) Anteilen von OGAW, die nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind, und/oder von anderen OGA im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2009/65/EG, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder nicht, sofern: ▪ diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor CSSF derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht