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Tax-free-Shopping: Worauf Reisende achten müssen

16.09.19 06:21 Uhr

Tax-free-Shopping: Worauf Reisende achten müssen | finanzen.net

Wer auf Reisen außerhalb der EU einkauft, kann sich oft die gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen. Wann sich Rückforderungen lohnen.

von J. Pfanner und S. Rullkötter, Euro am Sonntag

Ende September ist es für viele an der Zeit, die alljährliche Christmas-Shopping-Tour für den Spätherbst zu planen. Ob New York, Sydney oder Zürich - immer öfter liegen die Ziele für die vorweihnachtlichen Einkaufstrips außerhalb der EU.



Um das Einkaufsbudget auf Städte­reisen etwas zu schonen, können Bundesbürger jenseits der Gemeinschaftsgrenzen ein ganz legales Steuersparmodell nutzen: Rund 60 Länder erstatten Touristen bei der Ausreise die zuvor gezahlte Mehrwertsteuer für ihre Einkäufe. Je nach Land und Steuersatz spart das zwischen vier und 25 Prozent.

In der Theorie funktioniert die Rückerstattung vergleichsweise simpel und läuft in allen teilnehmenden Ländern ähnlich ab: Kunden weisen in ausländischen Shops beim Kauf der Ware darauf hin, dass sie sich die Mehrwertsteuer zurückerstatten lassen möchten. Der Verkäufer übergibt ihnen dann ein Tax-free-Bestätigungs­formular.

Hindernislauf für Tax-free-Shopper

Vor der Ausreise wird das Formblatt vom örtlichen Zoll unter Vorlage der Einkäufe mit einem "Export-Validierungs-Stempel" versehen. Damit bestätigt der Beamte, dass die Ware das Land tatsächlich verlässt. Die Rückzahlung der Steuer geschieht via Erstattungsstelle, die das Geld entweder in bar auszahlt oder auf ein Konto überweist.

Dabei ist zu beachten: Tax-free-Ware muss vor der Ausreise noch originalverpackt sein. Wurden etwa gekaufte Kleidungsstücke erkennbar bereits getragen, können Zollbeamte den Antrag auf Erstattung einfach zurückweisen.



Zudem gibt es produktbezogene Beschränkungen für das Tax-free-Shopping. Die Gesetzgebung sieht vor, dass die im Ausland gekauften Produkte als Gepäckbestandteil selbst auszuführen sind. In Deutschland sind zum Beispiel Autos und Ersatzteile ausgenommen, weil diese naturgemäß nicht ins Handgepäck passen. Dienstleistungen aller Art sind ebenso nicht erstattungsfähig.

Für Drogerieartikel, Handtaschen und Lebensmittel wie Schokolade kann die Mehrwertsteuer aber uneingeschränkt erstattet werden. Wer hingegen 30 iPhones auf einen Schlag kauft und später die Mehrwertsteuer zurückfordern möchte, muss damit rechnen, dass ihm die Finanzbehörden eine gewerbsmäßige - und damit steuerpflichtige - Tätigkeit unterstellen.

Weiteres Ärgernis: Kunden empfin­den die Wartezeiten beim Zoll wegen der - je nach Saison - hohen Nachfrage nach Tax­ free oft als zu lang. Daher haben viele europäische Staaten die elektronische Zoll­validierung eingeführt, die Anstehen überflüssig machen soll.

Staatliche Erstattungsstellen außerhalb der EU zahlen meistens nur in der Landeswährung aus - in der Hoffnung, dass abreisende Touristen zurückerhaltenes Geld sofort im Land ausgeben. In manchen Ländern wird das Geld zudem nicht gleich bei der Ausreise ausbezahlt. In solchen Fällen müssen Auslandsshopper das vom Zoll abgestempelte Formblatt umständlich vom Heimatland aus an den jeweiligen Tax-free-Laden zurückschicken. Erst danach wird das Geld überwiesen.

Neu im Kreis der Tax-free-Staaten ist Russland, das die Mehrwertsteuer erst 2018 eingeführt hat. In den USA ist die Rückforderung oft komplex, weil jeder der 50 Bundesstaaten die Abgaben auf Basis eigener Steuergesetze erhebt.

Dienstleister sparen Zeit und Ärger

"Hinderlich kann es auch sein, wenn Händler Selbstauszahlungen vornehmen und Touristen die Erstattung nur bei ei­nem zweiten Besuch im Ladengeschäft erhalten", warnt Ronald Christen, Manager bei Global Blue. Die Schweizer Firma ist Marktführer unter den Tax-free-Dienstleistern, beschäftigt derzeit rund 1.900 Mitarbeiter weltweit und ist in 54 Ländern aktiv. Jedes Jahr wickelt der Anbieter 32 Millionen Transaktionen ab.

Das Geschäftsmodell: Um die Erstattungsformalitäten bei den staatlichen Stellen zu vermeiden, kann man sich alternativ die gezahlte Mehrwertsteuer über den privaten Dienstleister zurückholen - gegen eine Provision, die zwischen drei und vier Prozent liegt. Vo­raussetzung dafür ist, dass der jeweilige Shop beim Tax-free-Einkauf kooperiert, erkennbar am entsprechenden Anbieterlogo am Eingang des Ladens. Der generelle Vorteil einer Abwicklung über einen privaten Finanzdienstleister: Das Geld wird bar und in der Wunschwährung ausbezahlt.

Grundsätzlich funktioniert dieses Steuersparmodell auch beim Kauf auf ausländischen Shoppingportalen. Die Erstattung gibt es aber nur, wenn Käufer die Ware selbst physisch ausführen. Zulässig ist es nach den Tax-free-Regeln auch, sich die Produkte in ein ausländisches Hotel liefern zu lassen - und anschließend mit der Ware auszureisen.

Ebenfalls wichtig: Die Mehrwertsteuer wird stets auf den Nettopreis berechnet. Wer etwa in einem Land mit einem Steuersatz von 16 Prozent Parfüm im Wert für 100 Euro einkauft, bekommt nicht 16 Euro, sondern lediglich 13,80 Euro erstattet.

Steuerfallen beim deutschen Zoll

Haben Auslandsshopper alle Formalitäten außerhalb der EU erledigt, droht ihnen bei der Rückkehr in die Heimat weiteres bürokratisches Ungemach. Die Ware muss beim deutschen Zoll angemeldet werden. Wer mit dem Flugzeug oder Schiff gereist ist, kann lediglich Waren bis zum Wert von 430 Euro zollfrei einführen, warnt der Verbraucherzentralen Bundesverband. Bei einer Einreise mit dem Auto oder der Bahn sind Waren sogar nur bis zu einem Wert von 300 Euro abgabenfrei. Werden die Freibeträge überschritten, müssen die Einkäufe beim Zoll angemeldet werden, der dann Zollabgabe und Einfuhrumsatzsteuer festsetzt. Bis zu einem Warenwert von 700 Euro wird pauschal mit einem Satz von 17,5 Prozent besteuert. Für teurere Waren werden die Abgaben von Zollmitarbeitern berechnet.

Schummeln lohnt sich nicht: Bei nicht deklarierten Waren von mehr als 700 Euro folgt stets ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung.

Im Überblick: Mehrwertsteuersätze im Vergleich (PDF)





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