Betriebsferien - ist angeordneter Urlaub rechtens?
Das Unternehmen schließt für eine bestimmte Zeit seine Pforten und die Arbeitnehmer müssen in Urlaub gehen - das sind Betriebsferien. Ob den Mitarbeitern dieser Zeitpunkt passt oder sie lieber an anderen Tagen frei hätten, spielt hier keine Rolle. Doch ist dieser einheitlich angeordnete Urlaub rechtens?
Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Viele Betriebe schließen zwischen Weihnachten und Neujahr oder auch während anderer größerer Feiertage und schicken ihre Mitarbeiter in den Urlaub. Diese freien Tage haben sich die Arbeitnehmer oft nicht selbst ausgesucht, sondern vom Arbeitgeber vorgeschrieben bekommen. Bei vielen Betroffenen sorgt das für Ärger, da man seine Ferien gerne anders geplant hätte und den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt besser hätte gebrauchen können. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Unternehmensleitung wirklich den Urlaub der Arbeitnehmer bestimmen kann?
Paragraf sieben des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 BUrlG) sagt zum Zeitpunkt des Urlaubs folgendes: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen." Grundsätzlich dürfen also die Arbeitnehmer selbst über ihren eigenen Urlaub bestimmen. Eine Abweichung von betrieblicher Seite ist nur bei dringenden Belangen möglich. Kann der Arbeitgeber somit seine Betriebsferien hinreichend begründen, ist deren Festsetzung in Ordnung. Dabei gilt es aber einiges zu beachten.
Was muss bei Betriebsferien beachtet werden?
"Dringende betriebliche Belange" sind ganz gewiss nicht die Urlaubswünsche des Chefs, der gerne über einen bestimmten Zeitraum in die Karibik fliegen möchte und deshalb seine Mitarbeiter ebenfalls in die Ferien schickt. Ebenso wenig seien arbeitsrechtlich ein kurzfristiger Auftragsmangel oder ein Umsatzrückgang als dringende betriebliche Belange anzusehen, erklärt Tobias Werner, Fachanwalt für Arbeitsrecht gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, immer erst zu prüfen, ob in wirtschaftlichen Schieflagen nicht auch andere Maßnahmen möglich sind - zum Beispiel ein Zeitkonten- oder Überstundenabbau oder ein Wechsel des Schichtenmodells", führt der Rechtsexperte weiter aus. Das Betriebsrisiko dürfe nicht einfach auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Hinreichende Gründe für Betriebsferien sind laut der Deutschen Rechtsschutzversicherung aber beispielsweise Umbauten der Geschäftsräume oder längere vorhersehbare Zeiträume, in denen die Auftragszahlen merklich sinken. Dies kann unter anderem zwischen Weihnachten und Neujahr der Fall sein. Über die entsprechenden Zeiträume weiß der Arbeitgeber allerdings schon weit im Voraus Bescheid. Eine kurzfristige Festlegung des Betriebsurlaubs ist daher nicht möglich. Mindestens sechs Monate, besser noch ein Jahr vorher sollte die Unternehmensleitung über die Betriebsferien entscheiden. Bezüglich der Dauer des Urlaubs gibt es von Seiten des Gesetzgebers zwar keine Bestimmungen, jedoch habe laut Tobias Werner eine Grundsatzentscheidung zu einer Aufteilung von 3/5 Betriebsferien und 2/5 individuelle Urlaubsplanung geführt. Angemessen ist demnach, wenn der Vorgesetzte über maximal 60 Prozent des Urlaubs bestimmt. Eine komplette Inanspruchnahme sämtlicher freier Tage ist nicht rechtens.
Was passiert bei Krankheit oder fehlenden Urlaubstagen des Arbeitnehmers?
Immer wieder kommt es zu Sonderfällen, bei denen sich Arbeitnehmer unsicher sind, was nun genau für sie gilt. Was geschieht beispielsweise, wenn der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet, der Arbeitnehmer aber gar nicht mehr genug freie Urlaubstage für diesen Zeitraum hat? Laut der Website impulse bedeutet das Pech für den Betrieb, schließlich habe der Chef den bereits verplanten Urlaub im Vorhinein genehmigt. Dem Vorgesetzten blieben in diesem Fall zwei Möglichkeiten: Entweder lasse er die Mitarbeiter trotzdem kommen und verzichte sogesehen auf die Betriebsferien oder er stelle die Personen bezahlt von der Arbeit frei, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Alexander Birkhahn gegenüber impulse.
Und was passiert, wenn der Arbeitnehmer während oder über die Betriebsferien krank ist? Für diesen Fall hat Paragraf neun des Bundesurlaubsgesetzes (§ 9 BUrlG) eine klare Regelung: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet." Die Tage, an denen der Mitarbeiter während des Urlaubs krank war, lassen sich somit einfach wieder zurückerstatten.
Nicolas Flohr / Redaktion finanzen.net
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